AG Velbert hält die Sportwettvermittlung für straflos

Von Rechtsanwalt Alexander Hornung

Das Amtsgericht Velbert mit Urteil vom 01.08.2006 einen Sportwettvermittler vom Vorwurf des § 284 StGB freigesprochen. Das Gericht ist der Ansicht, dass bereits fraglich sei, ob Sportwetten überhaupt als Glücksspiele angesehen werden können, weil auch Börsengeschäfte nicht als Glücksspiele im Rechtssinn angesehen werden. Feststehe, dass der Angeklagte die Wetten seiner Kunden nur weitergeleitet und somit nicht veranstaltet habe, so die Richter.

Das Urteil kann auf der Seite des Verbands Europäischer Wettunternehmer (VEWU) www.vewu.com abgerufen werden.