Untersagung privater Sportwetten

Verwaltungsgericht Braunschweig bestätigt die Untersagung privater Sportwetten

Verwaltungsgericht Braunschweig bestätigt die Untersagung privater Sportwetten Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat am 09.08.2006 entschieden, dass das Anbieten und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom staatlichen Unternehmen ODDSET veranstaltet werden, verboten ist und mit sofortiger Wirkung untersagt werden kann (5 B 213/06).

Das Bundesverfassungsgericht hatte im März festgestellt, dass ein staatliches Wettmonopol nicht dem Grundgesetz widerspricht, wenn es dazu dient, die mit der Veranstaltung von Wetten einhergehenden Gefahren wie z.B. Wettsucht und die damit verbundene Kriminalität einzudämmen. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Handhabung der staatlich konzessionierten Unternehmen – ODDSET – entspreche diesen Anforderungen allerdings nicht. Bei ODDSET stehe die Erweiterung des Kunden-kreises und nicht die Eindämmung der Gefahren im Vordergrund. Das Bundesverfassungsgericht hatte aber den Ländern bis zum 31.12.2007 Zeit gelassen, die Gesetzeslage anzupassen und für die Zeit bis dahin z.B. angeordnet, dass ODDSET seine Werbung auf eine sachliche Information zurück-fahren und die Verbraucher vor den Gefahren des Wettens warnen müsse. Wenn diese Forderungen umgesetzt würden, sei das Anbieten privater Sportwetten weiterhin untersagt.

Das Nds. Innenministerium hatte bereits im September 2005 einem Braunschweiger Wettbüro seine Tätigkeit untersagt und jetzt im Juli 2006 angeordnet, dass die Schließung der Annahmestelle vor der gerichtlichen Hauptsacheentscheidung über die Untersagung erfolgen solle. In dem dagegen von dem Braunschweiger Wettbüro eingeleiteten Verfahren machte der Antragsteller geltend, dass die Untersagung seiner Tätigkeit während der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangszeit gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49 des EG- Vertrages verstoße. Das Verwaltungsgericht Braunschweig entschied, dass das Anbieten gewerblicher privater Sportwet-ten sowohl nach Verfassungs- als auch nach Europarecht auch während der Übergangszeit weiterhin verboten bleibt.

Das Land Niedersachsen habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Werbeverhaltens von ODDSET ausreichend umgesetzt und der Gesetzgebungspro-zess sei eingeleitet worden. Das Verwaltungsgericht Braunschweig befindet sich mit dieser Entscheidung in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Bundesländer. Die Entscheidung kann im Volltext unter
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0510020060002135%20B direkt abgerufen werden.

Harald Meyer
Verwaltungsgericht Braunschweig
Richter am Verwaltungsgericht