Beschluss des hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Sachen Sportwetten

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Az.: 5 G 809/06 [V]) abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Nr. 5 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2006 enthaltene Androhung der Ersatzvornahme wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2006 abgelehnt.

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