Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für Spielhallenbetreiber

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat am späten gestrigen Abend die Berufungen von drei Spielhallenbetreibern zurückgewiesen, die geltend gemacht hatten, zahlreiche Bestimmungen des im Sommer 2011 in Kraft getretenen Spielhallengesetzes Berlin nicht beachten zu müssen.

Nach dem Spielhallengesetz Berlin unterliegen Betreiber von Spielhallen in Berlin zahlreichen Restriktionen, die zuvor nicht galten. Nach den neuen – teils mit Übergangsregelungen versehenen – Bestimmungen erlöschen die nach altem Recht erteilten Spielhallenerlaubnisse. Bei der Neuerteilung solcher Erlaubnisse sind sodann bestimmte Vorgaben zu beachten, die im zuvor geltenden Recht keine Entsprechung hatten. So ist es künftig etwa verboten, mehrere Spielhallen an einem Standort zu betreiben. Spielhallen müssen zudem zueinander grundsätzlich einen Mindestabstand von 500 Metern einhalten und dürfen nicht in räumlicher Nähe zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche liegen. Außerdem dürfen Spielhallen künftig nur noch mit weniger Spielgeräten als früher versehen werden, wobei das Spielhallengesetz Berlin vorgibt, auf welche Weise die Geräte aufgestellt werden müssen. Die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken in Spielhallen ist verboten.

Die Klägerinnen waren der Meinung, diese Regelungen könnten ihnen gegenüber keine Anwendung finden, weil der Berliner Gesetzgeber nicht berechtigt gewesen sei, sie zu erlassen. Die Befugnis hierzu habe allenfalls der Bundesgesetzgeber. Davon abgesehen griffen die fraglichen Bestimmungen unverhältnismäßig in ihre Grundrechte – insbesondere in ihre Berufsfreiheit – ein.

Dieser Auffassung hat sich der 1. Senat nicht angeschlossen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, das allein zur Verwerfung verfassungswidriger Gesetze befugt ist, scheide aus, weil das Spielhallengesetz Berlin verfassungsgemäß sei. Denn der Berliner Gesetzgeber sei durch die den Ländern im Zuge der Föderalismusreform übertragende Gesetzgebungszuständigkeit für das „Recht der Spielhallen“ zum Erlass der Bestimmungen befugt gewesen. Die Normen seien angesichts des mit ihnen verfolgten überragend wichtigen Ziels der Spielsuchtprävention auch materiell gerechtfertigt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der verfassungsrechtlichen Fragen hat der Senat jedoch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Urteile vom 11. Juni 2015 – OVG 1 B 5.13, OVG 1 B 13.13 und OVG 1 B 23.14