Spielbank-Croupier kassierte von Gast 72.000 Euro

Frankfurt – Auch wenn sich ein Spielbank-Croupier von einem Gast privat größere Geldsummen auszahlen lässt, kann er nicht einfach fristlos entlassen werden. Das geht aus einem am Montag bekannt gewordenen Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter gaben der Klage eines gekündigten Croupiers gegen die Spielbank Bad Homburg statt (Az: 1 Ca 26/06).

Der langjährige Mitarbeiter war fristlos entlassen worden, nachdem er sich von einem Spielgast 72 000 Euro auszahlen ließ und diesen Betrag in einer anderen Spielbank verspielt hatte. Die Spielbank behauptete, der Croupier habe dem Gast weisgemacht, er brauche das Geld für eine Hausrenovierung. Der Croupier jedoch argumentierte, der Gast habe ihn ausdrücklich beauftragt, mit dem Geld im Casino zu spielen.

Laut Urteil hatte es sich die Spielbank bei der Kündigung «zu einfach gemacht», indem sie sich ausschließlich auf die Behauptungen des Spielgastes gestützt hatte. Nachdem auch der Betriebsrat darauf hingewiesen hatte, dass es zum Geschäftsgebaren des Hauses gehört, privaten Umgang mit Spielgästen zu pflegen, reiche der Verdacht auf eine Vermögensstraftat nicht für eine Kündigung aus, so das Gericht