Croupier kann Kosten für Anzug nicht als Werbungskosten absetzen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 31.01.2006 entschieden, dass die Aufwendungen für einen schwarzen Anzug eines Croupiers im Spielkasino nicht als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind (Az. 4 K 448/01).

Der Kläger ist in einem Spielcasino als Croupier beschäftigt. Er machte die Kosten für mehrere Anzüge in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt ließ einen Werbungskostenabzug nicht zu.

Hiergegen klagte er mit der Begründung, er sei verpflichtet, an seinem Arbeitsplatz schwarze Anzüge zu tragen. Diese könne er privat nicht nutzen, da er berufsbedingt überwiegend klassische Modelle trage, die in der heutigen Zeit unmodern seien. Ferner sei er wegen der Besonderheit seiner Tätigkeit auf größere Modelle angewiesen, die er sonst nicht anziehen würde. Zudem müssten die Außentaschen zugenäht sein, was ebenfalls gegen eine private Nutzung spreche.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der schwarze Anzug eines Croupiers stelle keine typische Berufskleidung dar. Die berufliche Verwendungsbestimmung müsse bereits in ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, – wie z.B. bei Uniformen – oder durch ihre Schutzfunktion – wie bei Schutzanzügen oder Arbeitsschuhen – zum Ausdruck kommen. Die Qualifizierung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheide aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung anzusehen sei, auch wenn diese nahezu ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt werde. Der schwarze Anzug zähle zur sog. bürgerlichen Kleidung. Ihm komme weder eine Unterscheidungsfunktion noch eine Schutzfunktion zu. Auf Grund der herrschenden Konventionen trage der überwiegende Teil der männlichen Besucher eines Spielcasinos Anzüge – darunter auch schwarze. Die Verpflichtung durch den Arbeitgeber, bei seiner Arbeit ausschließlich klassische Modelle zu tragen, ändere hieran nichts – ebenso wenig die zugenähten Außentaschen. Der Kläger habe die Anzüge auch nicht in Spezialgeschäften für Berufskleidung, sondern in aktuellen Modehäusern erworben. Es seien genügend private Anlässe denkbar, bei denen auch klassische Modelle, die nicht den jeweiligen Modetrends folgten, verwendet werden könnten.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg vom 24.03.2006.