Staatsgerichtshof Baden-Württemberg: Landesglücksspielgesetz teilweise verfassungswidrig

Teilerfolg für baden-württembergische Automatenunternehmer

Der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 17.06.2014 über mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Regelungen des Landesglückspielgesetzes Baden-Württemberg (LGLüG) sowie gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV) betreffend gewerbliche Spielhallen richteten, sein Urteil gesprochen. Aus Sicht der Automatenwirtschaft zeigt sich, dass das LGlüG als auch der GlüStV 2012 mit einer „heißen Nadel gestrickt worden sind“, so der Vorsitzende des Baden-Württembergischen Automatenverbands und Klageführender, Michael Mühleck. Mehrere Punkte sind verfassungswidrig, ungültig oder bedürfen einer qualifizierten Nachbesserung im Sinne der gewerblichen Automatenwirtschaft.

Auf Grund des Urteils wird das Land Baden-Württemberg in mehreren Punkten verpflichtet, eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage herzustellen. Dies betrifft u. a. die dort vorgenommene Stichtagsregelung zum 28.10.2011, die nicht mit der Eigentumsgarantie in Vereinbarkeit mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes genügt. Hier sind zusätzlich für den Fall bereits vollzogener Verwaltungshandlungen sogar Entschädigungen zu leisten, so der Staatgerichtshof in seinem gestrigen Urteil.

Auch die Fristsetzung der Antragsstellung für eine Spielhallenerlaubnis (28.02.2017) für die Zeit nach Ablauf der Übergangsfristen im Juni 2017 trägt der Berufsfreiheit miteinander im Wettbewerb stehender Spielhallenbetreiber nicht in angemessener Weise Rechnung. Auch hier hat der Staatsgerichtshof das Land verpflichtet, für Verfassungskonformität zu sorgen.

Verletzt wird die Berufsfreiheit und der allgemeine Gleichheitsgrundsatz durch die Übergangsregelung, welche eine Befreiung bestehender Spielhallen vom Abstandsgebot (anders als für das Verbot verbundener Spielhallen) selbst beim Vorliegen von Härtefällen ausschließt, wenn ein Mindestabstand von 250m unterschritten wird. Der Staatsgerichtshof hat diese Vorschrift für nichtig befunden!

Den geforderten Zugriff auf eine zentrale Spielersperrdatei hält der Staatsgerichtshof für verfassungswidrig. Der GlüStV sieht einen Zugriff von Spielhallenbetreibern auf eine zentrale Sperrdatei nicht vor. Hingegen hat das LGlüG Baden-Württemberg die Spielhallenbetreiber gleichwohl zu einem solchen Datenabgleich verpflichtet und damit die von der Verfassung des Landes Baden-Württemberg garantierte Berufsfreiheit verletzt. Nur die Personalienfeststellung zum Zwecke des Jugendschutzes ist, so der Staatsgerichtshof, verfassungsgemäß.

Das Urteil zeigt, dass in einem ersten Schritt sowohl die Bedenken und Proteste, als auch die legitimen Anliegen der in der organisierten Unternehmen weder unbegründet noch unbotmäßig waren. VieImehr hat das Land seine Hausaufgaben nicht erledigt. Im Sinne eines fairen Wettbewerbs und einer dem jugend- und spielerschutzorientierten Gesetzgebung sollte mit Augenmaß und Verstand und nicht mit politischem Kalkül agiert werden, so Mühleck weiter.

Die Automatenwirtschaft hat in den vergangenen Jahren unter anderem mehr als 14.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bundesweit in der Früherkennung pathologischen Spielverhaltens in Zusammenarbeit mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege geschult und setzt erfolgreich in allen 16 Bundesländern Sozialkonzepte zur Vermeidung übermäßigen Spiels um. In diesem Zusammenhang sei abschließend darauf verwiesen, dass eine überbordende Verbotsmentalität noch nie erfolgreich gewesen ist. Sinnvoll sind nur aufeinander abgestimmte Vorschriften im Sinne von Spieler- und Verbraucherschutz letztendlich zum Erfolg führen können, so Mühleck abschließend: „Wir fordern die Landespolitiker zu einem fairen Dialog auf, um gemeinsam an der Neuformulierung der Grundlage des gewerblichen Glückspiels zu arbeiten und den Spieler- und Jugendschutz weiter erfolgreich zu befördern.“