Stattdessen wird mit der bloßen Inbezugnahme der Spielsucht als Stichwort zumeist ein undifferenziertes Bedrohungspotenzial beschworen, das vornehmlich der Rechtfertigung restriktiver Maßnahmen gegen private Anbieter von Glücksspielen dient. Nachfolgend wird aufgezeigt, dass die vorliegenden Erkenntnisse aus Forschung und Praxis nicht die These rechtfertigen, dass die Bekämpfung der Spielsucht ein Monopol staatlicher Glücksspielanbieter erfordert.