Spieleinsatzsteuergesetz ist 5-fach verfassungswidrig

Steuergier der Länder setzt Sachverstand ausser Kraft

Sabine Glawe Durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes wird gefordert, die Umsätze der staatlich konzessionierten Spielbanken und der gewerblichen Spielstätten umsatzsteuerlich gleich zu behandeln. Die Länderministerien arbeiten fieberhaft an einer Lösung, um ihre Spielbanken, entgegen einem Entwurf der Bundesregierung nicht dadurch neuerdings der Umsatzsteuer unterwerfen zu müssen.

Hierzu haben sie das Spieleinsatzsteuergesetz, das 2002 unter der SPD-Regierung des ehemaligen Ministerpräsidenten Niedersachsens (Gabriel) eingebracht wurde, jedoch im gleichen Jahr wegen erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken in der Mottenkiste verschwand, wieder hervorgeholt und starten jetzt damit einen neuen Versuch: am kommenden Freitag, dem 17. Juni 2005 werden die Länder im Bundesrat über den von Bayern (CSU) und Niedersachsen (CDU) neu eingebrachten Entwurf des eine Branche auf Anhieb vernichtenden Spieleinsatzsteuergesetzes entscheiden.

Dabei ist ihnen die Verfassungswidrigkeit bekannt. Aus gleich fünf verschiedenen Anlässen ist das Spieleinsatzsteuergesetz verfassungswidrig, dennoch glauben die Länder, es durchziehen zu müssen. Die Aufstellerverbände haben in intensiven Gesprächen auf jeden einzelnen rechtswidrigen Aspekt hingewiesen. Jeder Ministerpräsident, der am kommenden 17. Juni im Bundesrat die Hand hebt, tut dies im vollen Bewusstsein, eine Branche zu vernichten, um eigene Mindereinnahmen zugunsten des Bundes zu verhindern und als angenehmen Nebeneffekt ein neues Steueraufkommen für sich selbst zu generieren.

Aus mindestens fünf Gründen ist dieses Gesetz verfassungswidrig:

1. Die Steuerlast beim Unternehmer steigt auf das 7-fache seiner bisherigen Umsatzsteuerzahllast. Eine Ausweichmöglichkeit gibt es für ihn nicht. Selbst bei Minuskassen wird die Steuer fällig. Die Steuer ist auf Anhieb erdrosselnd und schränkt die Berufsfreiheit des Unternehmers ein.

2. Indem der Einsatz als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, wird der Besteuerungssachverhalt vor dem EuGH Urteil Glawe (1994) wieder hergestellt. Es werden mindestens zwei EugH-Urteile ignoriert. (Glawe und Linneweber)

3. Das Spiel an gewerblichen Spielgeräten wird steuerlich vergesellschaftet mit Wetten und Lotterien. Hier wird der Spieleinsatz händisch eingenommen, was bei Geldspielgeräten nicht möglich ist. Die Nähe zu den Glücksspielgeräten der Spielbanken (Slot machines) ist viel eindeutiger. Dort wird als Bemessungsgrundlage jedoch der Kasseninhalt (=Bruttospielertrag ) herangezogen. Das ist eine rechtswidrige Ungleichbehandlung.

4. Das Gesetz sieht keinerlei Übergangsfristen vor, unterstellt jedoch, dass die Unternehmer die Auszahlquoten ihrer Geräte einfach an die neue Kostensituation anpassen können. Abgesehen von unüberwindlichen Markthindernissen sind die Quoten fest in der Bauartzulassung verankert und für die bis zu 7-jährige Zulassungszeit eines Gerätes nicht veränderbar.

5. Die Spieleinsatzsteuer hat den Charakter einer Verbrauchssteuer und ist somit eine Bundessteuer, sie steht den Ländern gar nicht zu.

Dazu Sabine Glawe vom Hamburger Automatenverband: „Es ist der Gipfel der Steuergier der Politiker, wenn diese zur Erzielung von Steuern sogar vor der Verabschiedung mehrfach verfassungswidriger Gesetze nicht zurückschrecken.

Es wirft für die kommende Bundestagswahl ein erschreckendes Bild auf, so dass sich der ohnehin politikverdrossene Bürger nur noch angewidert abwenden kann. Denn was heute unserer Branche angetan werden soll, kann schon morgen, nach der Wahl, ihm selbst geschehen. Was die CDU-regierten Bundesländer jetzt an Inkompetenz, Steuergier und Eigennutz an den Tag legen, lässt befürchten, dass sich auch nach einer Bundestags-Wahl nichts ändern wird. Das bedeutendste Defizit Deutschlands liegt in der sachfremden Ignoranz der Politik für das Leben.“

HAMBURGER AUTOMATEN VERBAND e.V., Steintorweg 8, 20099 Hamburg
Vorsitzende: Dipl.-Kfm. Sabine Glawe