Höchstgericht gewährt Sportwetten-Rechtsschutz

Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und Verwaltungsgerichteshofes aufgehoben

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat einem zugelassenen Buchmacher nun höchstrichterlich einen vorläufigen Rechtsschutz für das Anbieten von Sportwetten garantiert. Somit wurde der Verfassungsbeschwerde eines bayerischen Buchmachers stattgegeben und Eilentscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben.
Essen (pte/02.05.2005/14:48) – Mit dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde aber noch nicht über die grundsätzliche Zulässigkeit von privaten Sportwetten in Deutschland entschieden, für die der Deutsche Buchmacherverband (DBV) seit 1997 mit rechtlichen und politischen Initiativen eintritt.

Der DBV ist der Meinung, dass die Zulassung für Sportwetten, die keine bereits erlaubten Sportwetten sind, für Buchmacher überfällig sei. Die Berichterstattung um den Wett- und Schiedsrichterskandal habe gezeigt, dass es in Deutschland einen voll entwickelten privaten Sportwettmarkt gibt. Dieser müsse jetzt „sauber und transparent“ im Interesse des Gemeinwohls gemacht werden.

Der Vorstandssprecher des DBV, Norman Albers, sieht das Problem für die zugelassenen Buchmacher in der Verweigerung der Sportwetterlaubnis seitens der Bundesländer. Unter dem Schutz der Dienstleistungsfreiheit des EU-Rechts konnten sich in den vergangenen Jahren in einer rechtlichen Grauzone so genannte „Sportwettvermittler“ etablieren.

In Deutschland gibt es neben den 110 zugelassenen Buchmachergeschäften etwa 1.000 dieser Sportwettvermittler und einige hunderte SB-Wettautomaten. Eine behördliche Zulassung für Sportwetten wird mit dem Hinweis auf eine Strafbarkeit nach § 284 StGB grundsätzlich verweigert. Im Regelfall werden Betreiber von Wettannahmestellen derzeit freigesprochen, wenn es zu einer Anklageerhebung kommt. In den vergangenen fünf Jahren hat es trotz zahlreicher Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren nur zwei Verurteilungen gegeben.