Lotteriestaatsvertrag

Der Lotteriestaatsvertrag – offiziell „Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland“ – will gemäß §1 „den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen“ lenken, übermäßige Spielanreize verhindern und „eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken“ ausschließen. Weil das staatliche Lotterie- und Wettmonopol bei den Bundesländern liegt, vollzogen sie mit dem Staatsvertrag eine Vereinheitlichung der bis dahin unterschiedlichen Rahmenbedingungen für das Glücksspiel. Die Grundlage dafür bildet allerdings das Strafgesetzbuch mit den Paragraphen 284 bis 287. Damit verbietet der Bund bei Androhung von Freiheits- und Geldstrafen, Glücksspiele ohne die Erlaubnis von Behörden zu veranstalten. Die Länder regeln mit Hilfe des Lotteriestaatsvertrages unter anderem, unter welchen Voraussetzungen die Behörden eine solche Erlaubnis erteilen können.

Am 25. Oktober 2001 hatten die Ministerpräsidenten der Länder beschlossen, einen Staatsvertrag zum Lotteriewesen auszuarbeiten. Eine Arbeitsgruppe unter der Leitung Nordrhein-Westfalens entwickelte den Entwurf, der nach der Zustimmung durch alle 16 Bundesländer am 1. Juli 2004 in Kraft trat. Hintergrund der Bemühungen um eine Vereinheitlichung war unter anderem die Entwicklung der Rechtsprechung, die teilweise das staatliche Glücksspiel- und Wettmonopol festigte, teilweise aber auch klare Tendenzen einer Marktöffnung für private Anbieter erkennen ließ. Zudem haben auf Grund des Einigungsvertrages Konzessionen für private Wettanbieter Bestand, die die DDR-Regierung in den letzten Monaten vor der Wiedervereinigung erteilt hatte. Der Lotteriestaatsvertrag gilt als Versuch der Länder, das staatliche Glücksspielmonopol so weit wie möglich zu erhalten, das den Landeshaushalten jährlich mehrere Milliarden Euro einbringt. Allein der unter Länderregie 1999 gegründete staatliche Sportwetten-Anbieter Oddset, der im Zuge des Skandals um manipulierte Fußballspiele der zweiten deutschen Bundesliga öffentliche Aufmerksamkeit erregte, spielt Jahr für Jahr dreistellige Millionenbeträge ein.

Die offizielle Grundüberlegung läuft darauf hinaus, dass Glücksspiele auf Grund des natürlichen Spieltriebs der Menschen nicht völlig zu unterbinden seien. Unter Berücksichtigung der Gefahr von Spielsucht sei der Staat für die Bereitstellung geeigneter Angebote verantwortlich, mit denen er den Spielbetrieb in geordnete Bahnen lenken könne. Bei der Überlegung zur Durchführung von Lotterien durch private Anbieter kommt einerseits die Berufsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes zum Tragen, andererseits orientieren sich Beschränkungen aber an den Zielen des Staatsvertrages. Insbesondere soll durch eine Ausweitung des bereits bestehenden Angebots kein übermäßiger Spielanreiz entstehen. Zudem orientieren sich die Beschränkungen für private Anbieter an den potenziellen finanziellen und psychischen Gefahren des jeweiligen Glücksspiels für die Teilnehmer.

Der Lotteriestaatsvertrag legt vor diesem Hintergrund zunächst in §5 fest, dass die Länder die Aufgabe haben, „ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen“. Sie können diese Aufgabe selbst erfüllen, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch private Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts maßgeblich beteiligt sind. Andere private Veranstalter dürfen gemäß §6 Lotterien nur mit einer behördlichen Erlaubnis durchführen. Diese ist insbesondere dann nicht möglich, wenn mit Blick auf das bereits vorhandene Glücksspielangebot die neue Lotterie den Spielbetrieb in besonderer Weise fördern könnte. Als weitere Kriterien, die eine Erlaubnis ausschließen, nennt der Lotteriestaatsvertrag unter anderem Höchstgewinne von über einer Million Euro, planmäßige Jackpot-Lotterien und unangemessene Werbemaßnahmen.

Nach der Definition des Staatsvertrages handelt es sich um ein Glücksspiel, wenn die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Dieser Fall sei gegeben, wenn „der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist“. Das schließt Sportwetten ein, nicht aber die bundesrechtlich geregelten Pferdewetten. Ebenso gilt der Lotteriestaatsvertrag ausdrücklich nicht für Spielbanken.

Ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 stellt den später in Kraft getretenen Lotteriestaatsvertrag in Verbindung mit der deutschen Praxis in Frage. In dem auf Italien bezogenen Gambelli-Urteil hielten die Richter eine staatliche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs durch die staatlichen Glücksspielreglementierungen für gegeben. Eine solche Beschränkung sahen die Richter nur dann als gerechtfertigt an, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie der Reduzierung der Spielgelegenheiten diene und für den Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung erforderlich sei. Die finanziellen Überlegungen des Staates hinsichtlich des Gewinnes für öffentliche Zwecke rechtfertigten dagegen eine restriktive Genehmigungspraxis nicht. Als weiteren wichtigen Aspekt führte der Europäische Gerichtshof an, dass die Beschränkung privater Angebote einem systematischen Vorgehen zur Begrenzung der Wetten und Lotterien entsprechen müsse. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zulässig, öffentlich zur Beteiligung an staatlichen Glücksspielen zu ermuntern und gleichzeitig gegen private Anbieter vorzugehen.

Nach Auffassung privater Anbieter folgten die deutschen Gerichte dieser Haltung des Europäischen Gerichtshofes bei späteren Urteilen nur teilweise. Ende Januar 2005 gab es Anzeichen dafür, dass das Bundesverfassungsgericht angesichts Hunderter anhängiger Verfahren bei deutschen Gerichten die Fragen im Zusammenhang mit dem staatlichen Glücksspiel- und Wettmonopol in absehbarer Zeit abschließend entscheiden will.
Quelle: http://www.politikerscreen.de
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