Einsprüche gegen Umsatzsteuerbescheide betreffend Umsätze mit Geldspielgeräten ruhen weiter

Mit BA Nachricht-Aktuell vom 5.01.2011 haben wir Sie über das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.11.2010, Az. XI R 79/07, informiert. Der BFH hat entschieden, dass die Umsätze gewerblicher Betreiber von Geldspielgeräten aufgrund der Neuregelung des § 4 Nr. 9 Bst. b UStG steuerpflichtig und nur bestimmte (Renn-) Wetten und Lotterien von der Steuer befreit sind.

Der BFH konnte über diese Rechtsfrage erst entscheiden, nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 10. Juni 2010 mit seiner Vorlageentscheidung in der Rechtssache Leo-Libera, Rs. C-58/09, geklärt hatte, dass es den Mitgliedsstaaten gestattet ist, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz zu besteuern.

Nachdem gegen das genannte BFH-Urteil vom 10.11.2010 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Aktenzeichen 1 BvR 523/11 eingereicht worden ist, gibt es eine dienstinterne Rundverfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz vom 17. August 2011, von der wir leider erst jetzt Kenntnis erlangt haben. Darin hat die OFD Koblenz ihre Finanzämter angewiesen, die Einsprüche gegen Umsatzsteuerbescheide betreffend Umsätze mit Geldspielgeräten ruhen zu lassen und auch weiterhin Aussetzungen der Vollziehung zu gewähren.

Erst nach der Entscheidung des BVerfG werden die offenen Umsatzsteuerbescheide im Sinne des Urteils neu erörtert werden. Aufstellunternehmern wird daher empfohlen, unter Verweis auf die Rundverfügung der OFD Koblenz vom 17. August 2011 Umsatzsteuerbescheide betreffend Umsätze mit Geldspielgeräten nicht bestandskräftig werden zu lassen.