Der Spielplan als Urheberrecht – Spült die Liberalisierung Lizenzgelder in die Kassen der Profiligen?

Von Rechtsanwältin Yasmin Farhumand, Hambach & Hambach Rechtsanwälte

Der Sportwettenmarkt öffnet sich bekanntlich Anfang 2012. Nur über das Wie wird derzeit noch diskutiert. Derweil will die Deutsche Fußball Liga (DFL) ihr Schicksal nicht dem neuen Gesetzesentwurf der 15 Bundesländer (E-15-Entwurf) überlassen. Wenn es nach ihr geht, soll der Spielplan der Bundesliga ab Januar 2012 nicht mehr für jeden kommerziell nutzbar sein – nur noch für den, der eine Lizenzgebühr an die DFL zahlt. Damit will die DFL verhindern, dass Sportwettenanbieter den Bundesliga-Spielplan als Basis für ihre Wetten unentgeltlich nutzen. Denn nach Ansicht der DFL genießt der Spielplan urheberrechtlichen Schutz. Mit dieser Ansicht ist die DFL nicht allein: Inzwischen ziehen auch die Basketball- und Handball-Bundesliga nach und wollen an den Sportwetten mitverdienen.

Spielplan als Urheberrecht – Geht das?

Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind grundsätzlich nur Werke geschützt, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.

Gemäß § 4 Abs. 1 UrhG kann auch eine Sammlung von Daten, die aufgrund der Auswahl und Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, urheberrechtlichen Schutz genießen (sog. Sammelwerke). Unter Daten werden formalisierte, zur menschlichen oder maschinellen Kommunikation geeignete Darstellungen von Fakten, Konzepten oder Instruktionen erfasst. Zunächst einmal klingt es so, als ob der Bundesliga-Spielplan als Ansammlung von Daten unter den Urheberrechtsschutz fallen könnte.

Wichtigstes Merkmal ist jedoch die persönliche geistige Schöpfung, die durch eine individuelle Anordnung und Auswahl der Elemente entstehen muss. Der DFB sieht die geistige Schöpfung in der Auswahl der Begegnungen und Termine, die unter Berücksichtigung der Attraktivität der Spiele und der Sicherheitsbelange erstellt werden. Für eine individuelle Anordnung könnte dabei auch sprechen, dass die Spielpläne nicht per Zufallsgenerator ausgewählt werden, sondern in Abstimmung mit anderen Events wie der Champions League, dem DFB-Pokal und der Europa League. Ferner ändern sich die Begegnungen teilweise durch die auf- und absteigenden Mannschaften am Ende einer Saison. Es ist daher sicherlich einzuräumen, dass die Auswahl an Terminen und Anordnung der Paarungen bei der Erstellung des Spielplanes einigen Abstimmungsaufwand mit sich bringt.

Bei der Frage, ob die Liga-Spielpläne Urheberrechtschutz genießen, ist jedoch nicht vornehmlich auf den Abstimmungsaufwand abzustellen, sondern auf die schöpferische Darstellungsform. Dies spricht dafür, die vom DFB angeführten Sicherheitsbelange, also die Koordination mit dem Roten Kreuz und der Polizei sowie die Abstimmung mit anderen Fußballevents, aus der Beurteilung auszuklammern, da sie nicht inhaltlicher Bestandteil des Spielplans sind.

Auch könnte gegen das Vorliegen einer ausreichenden Schöpfungshöhe sprechen, dass die Spielpläne der 18 Mannschaften jedes Jahr nach festen und bewährten Regeln erstellt werden. Die Verteilung der 34 Spieltage auf 52 Wochen erfolgt unter Berücksichtigung fester Sommer-, Winter- und Länder-Spielpausen. Auch enthält der Spielplan immer die gleiche tabellarische Darstellungsform. Eine rein schematische oder routinemäßige Auswahl und Anordnung reicht aber in der Regel für einen Urheberrechtschutz nicht aus (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage, 2009, § 4 Rn 6; Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage, 2008, § 4 Rn. 14).

Im Ergebnis dürfte eine persönliche geistige Schöpfung nur dann bejaht werden, wenn der Sammlung ein individuelles Ordnungsprinzip zugrunde liegt, das sie von anderen Sammlungen unterscheidet. So ist in der Rechtsprechung weder die Auswahl und Anordnung von Börsendaten als hinreichend schöpferisch angesehen worden (OLG Hamburg GRUR 2000, 319) noch die Sammlung biographischer Daten ohne konzeptionelle Gestaltung (OLG Hamburg, ZUM 1997, 145).

Beispiele aus Frankreich und UK

Die Idee, die Spielpläne schützen zu lassen, ist in Europa nicht neu. So hat bereits 2008 die Fédération française de tennis (FFT) gegen Sportwettenanbieter geklagt, um Online-Wetten auf die Spiele des Turniers Roland Garros zu verbieten. Die FFT hat sich dabei als Veranstalter des Turniers auf ihr Nutzungsmonopol berufen. Das Gericht gab schließlich der FFT Recht. Allerdings waren bei diesem Rechtsstreit nicht finanzielle Interessen maßgeblich, sondern der Schutz vor Wettmanipulationen, welche in der Vergangenheit dem Turnier geschadet hatten.

Auch in England gab es bereits Verfahren zur Frage der Rechteverwertung von Fußballplänen. Im Fall der Football DataCo gegen Buchmacher Stan James hat das Gericht in erster Instanz die Schutzfähigkeit der Ligapläne als sog. Datenbanken bejaht. Im Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen zur Schutzfähigkeit von Fußballplänen als Datenbanken zur Prüfung vorgelegt.

Die EuGH-Entscheidung, die erst im März 2012 erwartet wird, wird auch von der DFL aufmerksam verfolgt. Allerdings geht es in diesem Verfahren nicht um ein Urheberrecht an den Ligaplänen als (Daten-)Werk, sondern um den rechtlichen Schutz als bloße Datenbanken. Hierin liegt auch nach deutschem Recht ein erheblicher Unterschied: So unterliegen Sammel- und Datenbankwerke gemäß § 4 UrhG nur dem Urheberrechtsschutz, wenn sie – wie oben geschildert – eine persönliche geistige Schöpfung sind. Im Zuge der Datenbankrichtlinie (EU-Richtlinie 96/6/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken) wurde am 1. Januar 1998 in § 87a UrhG hingegen ein sui generis Schutz für solche Datenbanken eingeführt, deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts wesentliche Investitionen erfordern.

Ob die DFL sich bei den Bundesligaplänen auf diesen sui generis Schutz berufen kann, ist fraglich.

In einem Urteil vom 9. November 2004 hat der EuGH zu den Anforderungen an eine „wesentliche Investition“ im Rahmen der Erstellung eines Fußballspielplans Stellung genommen und kam zu dem Ergebnis, dass die Ermittlung und Zusammenstellung der Daten, aus denen der Spielplan der Fußballbegegnungen besteht, von Seiten der Berufsfußballligen keine besondere Anstrengung erfordert, da diese am Erzeugen der Daten unmittelbar beteiligt sind.

Wörtlich führt der EuGH dazu aus:

„Daraus folgt, dass weder für die Beschaffung noch für die Überprüfung, noch für die Darstellung des Inhalts eines Spielplans von Fußballbegegnungen eine wesentliche Investition erforderlich ist, die den Schutz durch das in Artikel 7 der Richtlinie eingeführte Schutzrecht sui generis rechtfertigen könnte.“

(Fixtures Marketing Ltd. ./. Oy Veikkaus Ab – C46/02, Rn. 47)

Zur Schutzfähigkeit von Ligaplänen als Datenbankwerke ist allerdings bislang noch keine Entscheidung ergangen.

Fazit und Ausblick

Sicher ist, dass die Diskussion um die Schutzfähigkeit von Liga-Spielplänen im kommenden Jahr bei einer Liberalisierung in Deutschland heiß diskutiert werden wird. Zwar ist die redaktionelle Berichterstattung im Fernsehen oder in den Printmedien von möglichen Einschränkungen wohl nicht betroffen, alle kommerziellen Nutzer wie die Sportwettenanbieter sollten sich aber frühzeitig über ihre Rechte informieren, um nicht doch Gefahr zu laufen von den Ligen eine Abmahnung zu kassieren. Letztlich werden die Gerichte entscheiden, was tatsächlich dran ist am Urheberrechtsschutz der Ligapläne.

Quelle: TIME LAW NEWS 3/2011 (www.timelaw.de) Hambach & Hambach Rechtsanwälte