In seiner jüngsten Entscheidung vom 01. März 2012 (C-604/10) hat der EuGH erneut (s. zuvor: Urteile v. 09.11.2004, Fixtures Marketing, C-46/02 u.a.) klargestellt, dass die von den Veranstaltern oder Ligen erstellten Spielpläne keinen Sonderrechtsschutz (hier: keinen Urheberrechtsschutz) genießen. Mit der Beantwortung der ersten Vorlagefrage stellt der EuGH klar, dass sich die Urheberrechtsschutzfähigkeit einer Datenbank nicht auf deren Inhalte, sondern nur auf die Besonderheiten einer mit gewisser Originalität bei der Anordnung oder Auswahl der Daten beziehen kann.