BAV-RS: Bay. Ausführungsgesetz zum GlüStV wurde heute im Bay. Landtag verabschiedet

Der Bay. Landtag hat in seiner heutigen Sitzung das Bay. Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag mit breiter Mehrheit verabschiedet.

Betont wurde in der vorangegangenen Aussprache, dass man von den Länder-Öffnungsklauseln bewusst Gebrauch gemacht hat, um den Spielerschutz sicherzustellen, aber auch, um den Bestandsschutz rechtssicher zu gewährleisten.

Gegenstand des Gesetzes sind in Bezug auf die Spielhallen und Gastronomieaufstellung u.a. folgende Punkte:

1. Die aktuellen Erlaubnisse gelten für die Dauer von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter. Voraussetzung ist, dass ab 01.07. die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie des Ausführungsgesetzes eingehalten werden.
Der Antrag für die neue glücksspielrechtliche Erlaubnis ist dann innerhalb dieser drei Monate zu stellen. Dann gilt die bisherige Erlaubnis darüber hinaus bis zur Entscheidung über die Verlängerung fort.

2. Der § 29 Abs. 4 GlüStV wird über den Art. 15 Abs. 3 AGGlüStV für bis zu drei Konzessionen im baulichen Verbund umgesetzt.
Mehrfachspielhallen müssen dafür zusätzliche Anforderungen erfüllen. Hier wurden die schon 2017 im Anpassungskonzept geforderten zusätzlichen Maßnahmen in gesetzliche Vorschriften umgewandelt und weiter verschärft.
Die Erlaubnis ist zu befristen, sie kann nach Ablauf der Frist erneut, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2031 erteilt werden.

3. Spielhallen können auch von der Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes befreit werden, wenn sie zertifiziert sind.

4. Spielhallen sowie Gaststätten werden von der Pflicht zum Anschluss an das spielformübergreifende Sperrsystem befreit, solange die Sperrdatei nach § 23 GlüStV 2021 noch nicht zur Verfügung steht. Dennoch müssen, wie mitgeteilt, die Vorbereitungen getroffen werden, die Anmeldung bei OASIS kann ab 01. Juli erfolgen.

Der Gesetzesentwurf wird im Bay. Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Sobald dies erfolgt ist wird der BAV wird zeitnah eine Online-Informationsveranstaltung für seine Mitglieder abhalten.