Sportwetten Gera GmbH – Glücksspielstaatsvertrag

Der VDSD e.V. hat bereits über die rechtlichen Bedenken gegen den GlStV berichtet. Erhebliche Zweifel bestehen dahingehend, ob die Ansätze des Staatsvertrages geeignet sind, tatsächlich den Leitsätzen der Entscheidung des BVerfG vom 28.03.2006 gerecht zu werden. Ein Totalverbot von Sportwetten und Lotto per Internet gegenüber der bislang unangetasteten Rechtslage zu Geldspielautomaten und Pferdewetten erscheint weder nachvollziehbar noch der Intention des BVerfG zu entsprechen. Dies wurde auch hinlänglich von der EU-Kommission in mehreren Schreiben deutlich gemacht und kritisiert. Weitere Zweifel bestehen, inwieweit der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht durch eine nationale Regelung dauerhaft eingeschränkt werden kann, zumal die Gesellschaften des DTLB bislang weder die Zahl der Annahmestellen signifikant reduziert haben, noch eine tatsächliche Bereitschaft zur konsequenten Ausrichtung des Glücksspielangebots der Gesellschaften des DTLB unter den Gesichtspunkt der Glücksspielsucht erkennbar ist. So sollen z.B. Jackpots auch über den 01.01.2008 unbeschadet weiter angeboten werden.

Die Abstandnahme vom Internetangebot durch die Gesellschaften des DTLB ist für jeden Branchenkenner deutlich erkennbar lediglich die Preisgabe des schwächsten Marktanteils. Die private Konkurrenz ist hiervon hingegen quasi enteignungsgleich betroffen.

Die Länder scheinen jedoch sämtliche kritische Hinweise – nicht nur von Betroffenen – eindrucksvoll zu ignorieren und gehen den Weg der Manifestierung des Glücksspielmonopols scheinbar unbeeindruckt und ungeachtet rechtlicher Probleme weiter.
Die in den Anhörungen in den Landtagen aufgeworfenen Fragestellungen scheinen abzuprallen.

Für das Verbandsmitglied die Sportwetten Gera GmbH stellt sich angesichts dieser Situation die Notwendigkeit einer gerichtlichen Klärung, dass sie mit der am 14.09.1990 erteilten „Erlaubnis zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten aus sportlichen Anlass“ nicht von den angekündigten Ausführungsgesetzen betroffen ist und unbeschadet ihr Angebot im vollen Umfang weiter aufrechterhalten kann. Folgerichtig wurde, wie die Geschäftsleitung der Sportwetten Gera GmbH mitteilte, am 01.11.2007 hierzu eine Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht Gera eingereicht.

Das Verwaltungsgericht muss nunmehr die scheinbar im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ignorierten Fragestellungen prüfen. Prof. Horn hat in einem eingeholten Gutachten die Sondersituation der Erlaubnis der Sportwetten Gera GmbH untersucht und mit einer Vielzahl neuer Argumente bestätigt. Die Sportwetten Gera GmbH geht daher davon aus, die Klage erfolgreich führen zu können und wird das eingeholte Gutachten in den Rechtsstreit einbringen.

Der VDSD wird über den Rechtsstreit weiter bereichten.

Pressemeldung
VDSD e.V.
Nitzschke