European State Lotteries: EFTA-Gerichtshof bestätigt norwegisches Glückspielmonopol

„Staatsmonopol besser bei der Bekämpfung von Spielsucht als kommerzielle Anbieter“

15. März 2007 – Der Gerichtshof der Europäischen Freihandelszone EFTA hat gestern Nachmittag das norwegische Monopol für Spielautomaten für rechtmäßig erklärt. Das Gericht urteilte, dass die norwegische Regierung ausreichend dargelegt habe, dass ein staatseigener Monopolbetreiber das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht tendenziell besser durchsetzen könne als kommerzielle Betreiber (vgl. Rz. 51 und 52 des Urteilstexts; s.u.).

Dr. Winfried Wortmann, Präsident von European Lotteries, dem Verband von 74 europäischen staatlichen Lotterie- und Sportwettenunternehmen, und Geschäftsführer von Westlotto in Nordrhein-Westfalen, begrüßte die Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs: „Dies ist die zweite Niederlage für die Befürworter einer Kommerzialisierung des Glückspiels vor einem europäischen Gericht innerhalb einer Woche. Letzte Woche bekräftigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Placanica-Urteil seine ständige Rechtsprechung seit 1994, wonach es den Mitgliedstaaten frei steht, die Ziele ihrer Glücksspielpolitik festzulegen und auch das von ihnen angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, solange sie dabei ernsthaft und konsequent öffentliches Interesse, wie etwa Verbraucherschutz und die Bekämpfung der Spielsucht, verfolgen. Überdies – im Gegensatz zu dem, was die kommerziell interessierte Glücksspielindustrie in den Medien verbreitet hat – hat der EuGH implizit auch Glücksspielmonopole gebilligt. Der EFTA-Gerichtshof wurde heute noch deutlicher als er der Argumentation der norwegischen Regierung folgte, dass die Bekämpfung von Spielsucht am effektivsten durch einen staatseigenen Monopolbetrieb durchgesetzt werden kann.“

In dem gestern Nachmittag verkündeten Urteil weist der EFTA-Gerichtshof eine Klage der EFTA-Überwachungsbehörde (dem EFTA-Pendant zur EU-Kommission) gegen Norwegen ab. Die Klage betraf ein Gesetz zur Einführung eines Monopols für den Betrieb von Automaten-spielen im Jahr 2003. Norwegen hatte der norwegischen Lotterie- und Wettgesellschaft „Norsk Tipping“ das ausschließliche Recht zum Betrieb dieser Spiele eingeräumt. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde verstieß dieses Gesetz gegen die Grundsätze der freien Niederlassung und des freien Dienstleistungsverkehrs im EWR-Abkommen. Dies hat das Gericht aber verneint.

Alle 27 EU-Länder und alle EFTA-Länder (ausser der Schweiz) sind Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Das EWR-Abkommen kennt die gleichen Marktfreiheiten wie der EG-Vertrag der EU, darunter die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Der EFTA-Gerichtshof arbeitet parallel zum EuGH an der Auslegung des EWR-Abkommens und wacht darüber, dass die EFTA-Mitglieder Norwegen, Island und Liechtenstein ihre daraus erwachsenden rechtlichen Verpflichtungen einhalten.