Das faktische Konzessionsmodell – ist Placanica schon Realität ?

Pressemeldung VDSD e.V.

Nach den vielen Meinungsäußerungen zur Entscheidung des EuGH vom 6. März aus Luxemburg ist aus Sicht des VDSD e.V. ein wesentlicher Gesichtspunkt noch nicht betrachtet worden. Der VDSD konnte in einem Gespräch mit RA Dr. Andreas Zumschlinge einiges zu den Auswirkungen des Urteils für die Situation in Deutschland erfahren.

Streitpunkt ist die mittelbare oder unmittelbare Maßgeblichkeit des Urteils für die Rechtslage in Deutschland. Nach Auffassung vieler sei das Urteil gerade nicht auf Deutschland anwendbar, da hier kein Konzessionsmodell existiere. Übersehen wird dabei jedoch, so teilt Dr. Zumschlinge mit, dass in Deutschland ein Sportwettenmarkt vorliegt, der von staatlichen Anbietern und den privaten Anbietern, welche aufgrund von sog. DDR Lizenzen Sportwetten veranstalten, definiert ist. Damit existiert zumindest de facto ein Konzessionsmodell, da private Lizenzen erteilt sind und bewirtschaftet werden.

Mittlerweile sind diese Lizenzen – jedenfalls bei der Sportwetten GmbH Gera – auch obergerichtlich geprüft und für rechtmäßig erachtet worden. Damit kann die Existenz eines faktischen Konzessionsmodells in Deutschland nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.

RA Dr. Andreas Zumschlinge sieht daher durchaus direkte Auswirkungen des Urteils für die Situation im deutschen Sportwettenmarkt. Aus dem Urteil ergebe sich, dass keine Rechtfertigung für eine Beschränkung der Reichweite von erteilten Veranstalterkonzessionen innerhalb Deutschlands besteht, wie dies auch das Bundeskartellamt im vergangenen Jahr bereits in Bezug auf staatliches Wettangebot festgestellt hatte. Aufgrund des Urteils könne keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit innerhalb Deutschlands mehr begründet werden. Nur bei Beeinträchtigung nationaler Interessen wäre diese gerechtfertigt. Innerhalb Deutschlands müssten auf „Länderebene“ schützenswerte Interessen eine Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen . Derartige Interessensunterschiede, wie in den unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der EU bestünden nicht, was u.a. der Lotteriestaatsvertrag zeige. Die schützenswerten Interessen der Bundesländer seien gleich, ebenso die Kontrolle aufgrund der ordnungsrechtlichen Grundlagen. Sofern daher eine Lizenz erteilt ist, muss diese bundesweit gelten.

Damit steht nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Andreas Zumschlinge fest, dass die privaten deutschen Anbieter mit erteilten Lizenzen bundesweit Sportwetten anbieten können. Dementsprechend sei auch das Vermitteln an diese Landesgrenzen überschreitend uneingeschränkt zulässig. Die gegenteilige Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in dem durch Verfassungsbeschwerde angefochtenen Urteil vom Juni 2006 werde bereits durch erste Verwaltungsgerichte in Zweifel gezogen. Zu Klären bleibe die Frage , ob die Anzahl der bereits vorhandenen Lizenzen in Deutschland dazu führt, dass weitere Anbieter ausgeschlossen werden können oder ob ein Zulassungsanspruch besteht. Der EuGH hat die Frage der Beurteilung zahlenmäßiger Beschränkungen von Wettvermittlern den Gerichten übertragen.

Dr. Zumschlinge meint, aufgrund der vorhandenen ca. 25.000 Annahmestellen des DTLB und des Angebots der privaten Anbieter mit DDR Lizenzen könne die Verpflichtung einer weiteren Zulassung privaten Sportwettenangebots anderer Veranstalter wegen bereits ausreichenden Angebots durchaus in Frage stehen.

Dass ein Konzessionsmodell vom EuGH als geeigneter Mechanismus zur Kontrolle des Marktes angesehen wurde, bestätigt das Urteil.

Der VDSD sieht daher mit Interesse der endgültigen Positionierung der Bundesländer entgegen. Nach dem Grundsatz, weniger ist manchmal mehr, könnte daher ein Konzessionsmodell mit Vorhaltung eines ausreichenden Angebots den Länderinteressen eher entsprechen, als das derzeitige Monopol. Denn dass sich dieses den Angriffen dauerhaft entziehen kann, ist mehr als fraglich und darf ernsthaft bezweifelt werden.

VDSD e.V.
R. Nitzschke
Vorsitzender