VPRT appelliert an Chefs der Staatskanzleien: Keine Schnellschüsse gegen private Wettanbieter

Verband begrüßt differenzierte Betrachtungsweise von Ministerpräsident Günther H. Oettinger

Stuttgart/Berlin, 17. Mai 2006 Der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e. V. (VPRT) appelliert an die Chefs der Staatskanzleien, auf ihrer morgigen Sitzung keine voreiligen Beschlüsse zur Bewerbung privater lizenzierter Wettanbieter zu treffen. Gleichzeitig begrüßt der VPRT die differenzierte Betrachtungsweise des Baden-Württembergischen Ministerpräsidenten Günther H. Oettinger. Dieser hatte sich heute auf der Mitgliederversammlung des VPRT in Stuttgart gegen ein grundsätzliches Wettverbot für Sportwetten ausgesprochen und betont, dass es vielmehr auf die inhaltliche Ausgestaltung ankommen müsse. Insbesondere sollten in der Werbung Informationen, die auch der Spielsuchtprävention dienten, in den Vordergrund gestellt werden.

VPRT-Präsident Jürgen Doetz: ‚Die Veranstalter mit so genannten DDR-Lizenzen und Oddset sind wichtige Werbepartner der privaten Medienunternehmen mit Werbeaufwendungen im deutlich zweistelligen Millionenbereich pro Jahr. Wir appellieren an die Chefs der Staatskanzleien, hier nicht dem politischen Willensbildungsprozess durch vorschnelle Verbotsbeschlüsse vorzugreifen. Bei den genannten Unternehmen handelt es sich um legale Anbieter. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung ausdrücklich die Möglichkeit eines regulierten Marktes mit mehreren Anbietern als rechtlich möglich bezeichnet. Dies ist aus Sicht der Werbewirtschaft und der privaten Medienunternehmen der richtige Weg.

Die Landesmedienanstalten als unabhängige und zuständige Aufsichtsbehörden befänden sich zur Zeit im Dialog mit den privaten Sendern zur Auslegung des Urteils des BVerfG und der Frage der Ausgestaltung von Werbung für Sportwettenanbieter. Die Gemeinsame Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz (GSPWM) der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) hat bereits festgestellt, dass unterschiedliche Lesarten des BVerfG möglich sind. Dieser Meinungsfindung sollte nicht vorgegriffen werden.

Der Verband wies darauf hin, dass die Gesetzgeber die Möglichkeit hätten, durch eine entsprechende Regulierung sicherzustellen, dass die politisch wichtigen Ziele der Spielsucht- und Betrugsprävention durch lizenzierte Anbieter sichergestellt würden.

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