Wettmonopol: Schluss mit lustig! – Erste Verfügung gegen Oddset

Essen – Das Sportwettmonopol des Staates wurde nach Auffassung des Deutschen Buchmacherverbandes Essen (DBV) vom Bundesverfassungsgericht juristisch und ökonomisch zerschlagen.

Lediglich die politische Option bleibt noch. So wurde der staatlichen Sportwette Oddset laut einstweiliger Verfügung des Landgerichts München I untersagt, länger mit WM-Tickets auf Tippscheinen zu werben. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.3., das ein weiteres Monopol bei Sportwetten nur innerhalb sehr enger Grenzen zulässt, zeigt damit juristisch erstmals konkrete Auswirkungen.

„Bislang glaubte Oddset „Business as Usual“ betreiben zu können“ sagt Dr. Norman Albers, Sprecher des Buchmacherverbandes (DBV), „damit hat man jedoch die Tragweite des Urteils aus Karlsruhe völlig falsch eingeschätzt. Eine Schonfrist gibt es nicht.“ Das Bundesverfassungsgericht verhängte am letzten Dienstag ein sofortiges Werbeverbot für Oddset, nur dem Gesetzgeber bleibt bis Ende 2007 Zeit, die weitreichenden Anforderungen des Gerichts umzusetzen.

Wird das Urteil tatsächlich 1:1 umgesetzt, werden die Einnahmen der Länder aus Wetten deutlich zurückgehen. Die Erlöse müssen darüber hinaus für die Spielsuchtbekämpfung eingesetzt werden und dürfen nicht mehr länger in die Sportförderung fließen. Damit macht das Monopol auch ökonomisch keinen Sinn mehr. „Warum sich Sportminister und Deutscher Sportbund angesichts der Tragweite des Urteils vor Freude auf die Schenkel geschlagen haben, verwundert uns schon“ meint Rechtsanwalt Dr. Ronald Reichert, der den DBV in Karlsruhe vertreten hat.

„Anstatt den ausländischen Wettanbietern im Internet in die Hände zu spielen, sollte sich der Gesetzgeber Gedanken über die Zulassung der privaten Sportwette in Deutschland machen, um die notwendigen Steuereinnahmen und Arbeitsplätze in Deutschland zu halten“, ergänzt Norman Albers. Die Öffnung des Marktes ist nämlich die politische Option, die das Bundesverfassungsgericht möglich macht. Hierbei gelten die strengen Anforderungen der Monopolzulassung nämlich nicht.

Es besteht jedoch kein Zweifel, dass – analog zur bisherigen Zulassung der privaten Buchmacher in Deutschland – strenge Auflagen, die dem Spielerschutz und Jugendschutz Rechnung tragen, notwendig sind.

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