Das Sportwettmonopol kommt Oddset teuer zu stehen

Die Meldung über die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I, dass Oddset keine WM-Tickets mehr über Lotto-Tippscheine verlosen darf, hat den Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) wenig überrascht. „Das vermeintlich positive Urteil ist für Oddset zu einem Desaster geworden“, kommentierte Markus Maul, Präsident VEWU, die Nachricht.

„Wenn die Länder an ihrem Monopol festhalten, wird es künftig den Oddset-Wettschein nur noch auf Rezept geben“, so Maul weiter. Dass aufgrund der strengen Auflagen, die die Karlsruher Richter für eine Bewerbung und den Vertrieb der Sportwette aufgestellt haben, die Einnahmen aus der Sportwette und damit auch die Mittel für die Sportförderung drastisch sinken werden, ist unbestritten. Da die strengen Maßstäbe erst Recht für die klassischen Glückspielprodukte gelten, würde ein Beibehalten des Monopols faktisch auch das Aus für LOTTO, Glückspirale und die übrigen Lotterieprodukte bedeuten. Der Staat muss wissen, dass mit dem Festhalten am Sportwettmonopol möglicherweise Einnahmen für gemeinnützige Zwecke in Milliardenhöhe zur Disposition stehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber die Entscheidung offen gelassen, entweder das Monopol der staatlichen Sportwette aufrecht zu erhalten oder den rechtlichen Rahmen für einen kontrollierten Zugang Privater zu schaffen. Dabei hat das Gericht dem Bund die Möglichkeit eröffnet, die Gesetzgebungskompetenz an sich zu ziehen. Unabhängig davon schreibt das Bundesverfassungsgericht schon jetzt vor, dass der Freistaat Bayern „unverzüglich“ ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft sowie der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen hat. Er führt aus, dass der Staat die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten nutzen darf. Den staatlichen Lotteriegesellschaften „untersagt“ das Gericht, über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeiten hinausgehend gezielt für Wetten zu werben.

Solange diese Vorgaben seitens Oddset nicht unverzüglich beachtet werden, bestehen Unterlassungsansprüche gegen jede einzelne Werbemaßnahme, die über das Verbot hinausgeht. Aufgrund der auch in der Übergangszeit geltenden bisherigen Rechtslage und den daraus resultierenden Rechten der Wettunternehmer aus dem EG-Vertrag, kommen für den Fall, dass in der derzeitigen Situation bereits Untersagungen mit sofortigem Vollzug erfolgen, auch Schadenersatzansprüche der Betroffenen nach dem EG-Recht in Betracht.

Die Botschaft des Urteils kann daher nur lauten: Der Gesetzgeber sollte umgehend einen vernünftigen Rahmen für einen liberalisierten Sportwettmarkt schaffen, um sich auch zukünftig seine Einnahmen aus dem deutschen Lottoblock zu sichern.

Ansonsten gilt nach Ansicht von Markus Maul demnächst: „Konsultieren Sie bitte vor Abgabe ihres Lottoscheins Ihren Arzt oder Apotheker!“