Staatliches Sportwettmonopol derzeit nicht verfassungskonform

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem heutigen Urteil das staatliche Wettmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung für nicht verfassungskonform erklärt. Norman Albers: „Acht Jahre nach dem ersten Antrag der Münchner Buchmacherin, Irene Katzinger-Göth, private Sportwetten veranstalten zu dürfen, haben die Richter des Bundesverfassungsgerichts der Klägerin heute Recht gegeben“.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Ausgestaltung und die Gesetzeslage im Bereich Sportwetten mit seinem Urteil für verfassungswidrig erklärt.

Dem Gesetzgeber wurden zwei Alternativen zur Neuregelungen des Sportwettenbereichs bis zum 31.12.2007 aufgegeben. Ein verfassungskonformer Zustand kann sowohl durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden, die sicherstellt, dass es wirklich der Suchtbekämpfung dient, als auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private Wettunternehmen.
Guido Bongers: „Damit besteht nun die Chance seitens des Gesetzgebers, eine lange Periode der rechtlichen Unsicherheit, verbunden mit der Diskriminierung und Kriminalisierung einer gesamten Branche, zu beenden“.

Die Verbände (VEWU, IFEB, DBuV) appellieren daher an den Gesetzgeber, sich für im Interesse des Wirtschaftsstandorts Deutschland für eine entsprechende Zulassung privater Sportwettanbieter zu entscheiden, um an einem in Europa längst florierenden Wachstumsmarkt ebenfalls zu partizipieren.

Markus Maul: „In diesem Fall werden die Verbände (VEWU, IFEB, DBuV) den Gesetzgeber bei der Schaffung sachgerechter Rahmenbedingungen unterstützen“. Unter Berücksichtigung der ordnungspolitischen und fiskalischen Interessen des Bundes und der Länder bedeutet dies im Einzelnen:

– Festlegung von Kriterien für die Zuverlässigkeit von Wettanbietern / -vermittlern
– Maßnahmen im Interesse des Verbraucher- und Jugendschutzes sowie der Suchtprävention
– Steuerliche Rahmenbedingungen, die den europäischen Wettbewerb beachten

Die privaten Wettanbieter sind bereit, mit den staatlichen Sportwettenanbietern in einen Dialog einzutreten.

Prof. Dr. Kurt Schelter: „Das Gericht hat zwar die Frage offen gelassen, ob § 284 StGB mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist und welchen Einfluss die Dienstleistungsfreiheit nach dem EG-Vertrag auf die Vermittlung von Sportwetten im europäischen Binnenmarkt hat. Es hat aber in der Vergangenheit bei Eilentscheidungen darauf hingewiesen, dass eine deutsche Strafvorschrift unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Anwendungsvorrangs bei Verletzung der Dienstleistungsfreiheit eines Wettanbieters nicht angewandt werden kann. Deshalb bleibt es wichtig, sich parallel zu den Bemühungen auf nationaler Ebene dafür einsetzen, die Dienstleistungsfreiheit und die Harmonisierung des Bereichs der Sportwette im voranzutreiben“.

Die Verbände werden mit den Ordnungsbehörden der Länder Verbindung aufnehmen und versuchen, praktikable Lösungen für die Zeit bis zum 31.12.2007 zu finden.

Kontakt
Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) www.vewu.com
Deutscher Buchmacherverband Essen e.V. (DBuV) www.buchmacherverband.de
Interessenverband freier europäischer Buchmacher (IFEB)