Im Zusammenhang mit sog. Spielhallenkomplexen (Mehrfachkonzessionen) wurde von Behörden in letzter Zeit stark kritisiert, dass durch Erteilung mehrerer Konzessionen für einen Gebäudekomplex nach außen der Eindruck einer einheitlichen Spielhalle entsteht. Es wurde beanstandet, dass für diese faktisch einheitlichen Spielhallen, die nach § 3 Abs. 2 SpielV zulässige Höchstzahl von Spielgeräten je Spielhalle unterlaufen wird.