Neben Argumenten, die sich beziehen auf die Ausgestaltung der konkreten Verfügung, führt das VG Köln aus, dass trotz aktueller Rechtslage eine Untersagung der Sportwettvermittlung in Gaststätten kein alternativloses Handeln darstellt. Soweit jedoch die Behörde davon ausgegangen sei, sie sei zu einem Eingreifen gezwungen, so stelle sich dies als nicht unbeachtlicher Ermessensfehler dar. Konkret führt das VG Köln in der Entscheidung aus:
„Die Antragsgegnerin hatte also eine Entscheidung zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten zu treffen; so kann von einer Untersagung mit Blick auf die den Beteiligten bekannten Rechtsprobleme des Glücksspielrechts und die derzeit in Hessen laufenden Konzessionsverfahren zumindest vorübergehend auch abgesehen werden…“
Auch, so das VG Köln, hätte die Behörde die Möglichkeit in Erwägung ziehen müssen, dass der Vermittler zukünftig nach Abschluss eines Erlaubniserteilungsverfahrens auf seine Gaststättenkonzession (oder den Betrieb von GGSG) verzichtet, sein Betrieb also im Rahmen des Erlaubnisverfahrens legalisiert werden kann. Gerade weil ein solches aber ohne Einflussmöglichkeit der Vermittler noch nicht einmal tatsächlich eröffnet sei, hätte dies in die Überlegungen der Behörde einfließen müssen. Insoweit greift das VG Köln einen Gedanken auf, den auch schon das VG Düsseldorf aufgegriffen hatte.