Ausgangslage des Falls
In dem zugrundeliegenden Verfahren betrieb ein Spielhallenbetreiber in Bremen zwischen Dezember 2020 und Dezember 2021 im Hinterzimmer mehrere illegal zugelassene Automaten („Fun-Game“ Geräte). Darauf kamen rund 440.000 Euro Einsätze zusammen, der ausgewiesene Gewinn betrug etwa 150.000 Euro. Das Amtsgericht hatte zunächst nur den Gewinn zur Einziehung angeordnet, das OLG hingegen hob auf das sogenannte „Bruttoprinzip“ ab und forderte die vollständige Einnahmesumme ein.
Was bedeutet das „Bruttoprinzip“?
Nach Ansicht des Gerichts ist bei illegalem Glücksspiel entscheidend, dass der Veranstalter bereits mit der Entgegennahme der Einsätze über wirtschaftliche Verfügungsgewalt verfügt. Wer also Einsätze entgegennimmt und damit das Risiko und die Kontrolle übernimmt, erlangt die Mittel bereits zum Zeitpunkt der Einzahlung. Auszahlung von Gewinnen entlastet den Täter dabei nicht, da diese als Aufwendungen zur Tatorganisation gelten.
Relevanz für Regulierung und Vollzug
Die Entscheidung erhöht erheblich das wirtschaftliche Risiko für Betreiber illegaler Angebote: Wenn künftig sämtliche Einnahmen – nicht nur der Profit – einziehbar sind, sinkt der Anreiz für das Schwarzmarkgeschäft. Gleichzeitig stärkt das Urteil den legalen Markt, da regulatorische Konkurrenten nun mit verhältnismäßig stärkerem staatlichen Vollzug rechnen müssen.