Bet3000 reagierte auf die Vorwürfe unter anderem mit einem Offenen Brief an die GGL der im Mai 2025 auf ISA-GUIDE veröffentlicht wurde. Darin wies die Geschäftsführung die Vorwürfe zurück, verwies auf eingereichte Nachweise und betonte die wirtschaftlichen Auswirkungen des Lizenzentzugs.
Ein juristischer Wendepunkt folgte kurz darauf: Mit Beschluss vom 4. Juni 2025 stellte das Verwaltungsgericht Halle fest, dass der Sofortvollzug rechtsfehlerhaft und der Widerruf insgesamt rechtswidrig sei. Damit konnte Bet3000 nach Monaten der Unsicherheit wieder vollumfänglich von seiner Konzession Gebrauch machen – einschließlich des Online-Angebots. Der Vorgang wurde auf ISA-GUIDE unter dem Titel „VG Halle kippt Sofortvollzug – Online-Lizenz zurück“ dokumentiert.
Parallel dazu baute Bet3000 sein Engagement in Österreich aus. Ende Juni 2025 erhielt die Tochtergesellschaft Bet3000 Austria in Oberösterreich eine Buchmachererlaubnis für stationäre und Online-Angebote. Der Start von bet3000.at und die Eröffnung von Flagship-Stores in Linz sind für das vierte Quartal 2025 angekündigt. Details hierzu finden sich im ISA-GUIDE-Artikel „Bet3000 Austria offiziell lizenziert“
Doch die Auseinandersetzung in Deutschland ging weiter. Im September 2025 wurde bekannt, dass Bet3000s Online-Angebot erneut nicht mehr auf der Whitelist der GGL geführt wird. Hintergrund ist, dass das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf nur teilweise wiederhergestellt hat. Während stationäre Vermittlungsstellen weiter betrieben werden dürfen, bleibt der Sofortvollzug im Online-Bereich bestehen.
Damit bleibt die rechtliche Situation unklar: Stationäre Wetten sind weiterhin möglich, der Online-Markt für Bet3000 ist jedoch erneut blockiert. Die endgültige Entscheidung fällt erst im Hauptsacheverfahren, das klären wird, ob die GGL den Widerruf dauerhaft aufrechterhalten darf oder ob Bet3000 seine Online-Lizenz zurückerhält.