In der Entscheidung Zeturf vom 30.06.2011 (Rs. C-212/08) hat der EuGH erneut die Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols bestätigt und damit seine bisherige Rechtsprechung konsequent fortgesetzt. Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchen hatte sich der EuGH mit der Frage nach der Vereinbarkeit eines Monopols für die Veranstaltung von Pferdewetten zu befassen. Hintergrund des Verfahrens bilden Regelungen in Frankreich.