Das Bayerische Oberste Landesgerichts stellt sich mit seinem Beschluss vom 26. November 2003, Az. 5St RR 289/03, gegen die Bet-at-home-Entscheidung des Landgericht München I, das den Geltungsbereich einer österreichischen Wettlizenz auch auf den deutschen Raum ausdehnte. Allerdings ist diese Entscheidung aufgrund der wenig überzeugenden Gründe nicht geeignet, den klaren Vorgaben des Europäischen Gerichthofes gerecht zu werden. Vielmehr meint das Gericht, das staatliche Wettmonopol verteidigen zu können.