Wie Ra. Bernd Hansen berichtet, werden in Hamburg – ebenso wie in anderen Bundesländern – die möglichen Standorte für Spielhallen zum 1.7.2017 künstlich durch Mindestabstände verknappt.
Wie Ra. Bernd Hansen berichtet, werden in Hamburg – ebenso wie in anderen Bundesländern – die möglichen Standorte für Spielhallen zum 1.7.2017 künstlich durch Mindestabstände verknappt.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seinem oft zitierten aber selten zu Ende gelesenen Urteil vom 15.9.2015 – über seine wohlformulierten acht Leitsätze hinausgehend – in Rn. 150 den GlüÄndStV und das Kollegium für verfassungswidrig erklärt. Wie der BayVerfGH klarstellt, fehlt die demokratische Legitimation des allmächtigen Glücksspielkollegiums...
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 19. November 2013 den Antrag einer GmbH, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass zwei von ihr betriebene Spielhallen in Saarbrücken bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens als mit den §§ 24 und 25 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) vereinbar gelten, zurückgewiesen (Az.: 1 L 833/13).
Die landesrechtlichen Bußgeldtatbestände des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag für das Land NRW sind verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis gelangt ein Rechtsgutachten der Universität Heidelberg. Unabhängig von der Frage, ob die neue Rechtslage den Maßgaben des Bundesverfassungsgericht vom 28.03.2008 entspricht oder nicht, kommt Herr Prof. Dr. Gerhard Dannecker, Lehrstuhl für Straf und Strafprozessrecht von der Universität Heidelberg zu dem Ergebnis, dass der Landesgesetzgeber derartige Bußgeldnormen nicht erlassen durfte...
Das BVerfG (Beschl. v. 27.04.2005 - Az.: 1 BvR 223/05) hat entschieden, dass die sofortige Vollziehung von Sportwetten-Verboten verfassungswidrig sein kann. In dem konkreten Fall hatten die Gerichte formal auf § 284 StGB abgestellt, ohne sich näher mit den bisher ergangenen unterschiedlichen Urteilen auseinanderzusetzen. Ein solches Handeln verletzte das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.