Mit Erstaunen habe ich diesen vom Grand Casino Baden AG lancierten Bericht gelesen. Wird doch mit keinem Wort erwähnt, dass in der Ausschreibung des Landes Sachsen Anhalt v. 10.10.2012 (2012/S 195-321253) und mit Sicherheit auch in dem Zuteilungsbeschluss ein wichtiger Vorbehalt enthalten ist: