Das LG Köln (Urt. v. 22.09.2005 - Az.: 31 O 205/05)hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal bekräftigt, dass es das Anbieten, Vermitteln und sonstige Bewerben von Sportwetten ohne deutsche Lizenz für wettbewerbswidrig erachtet. In der Sache selbst verbleibt die Kammer auch nach erneuter Überprüfung - und unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und des BVerfG bei ihrer in ständiger Rechtsprechung geäußerten Auffassung, dass das Angebot von T in Deutschland wettbewerbsrechtlich unlauter (...) ist, ....