Das Verwaltungsgericht Kassel hat in einem durch die Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Eilverfahren mit Beschluss vom 24. Januar 2011 (Az. 3 L 18/11.KS) entschieden, dass die behördliche Untersagung des Aufstellens und des Betriebs eines Wettterminals für Sportwetten nicht auf § 3 a und § 9 Abs. 2 SpielV gestützt werden kann.