Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 3. Januar 2017 – Sporting Odds Limited/Nemzeti Adó és Vámhivatal Központi Irányítása (Rechtssache C-3/17).
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 3. Januar 2017 – Sporting Odds Limited/Nemzeti Adó és Vámhivatal Központi Irányítása (Rechtssache C-3/17).
In dem Beitrag vom 16.6.2016 zum „Freispruch in Sonthofen“ und zu dem wirklichen Inhalt der Ince-Entscheidung vom 4.2.2016 wurde klargestellt, dass der EuGH die Unanwendbarkeit des Erlaubnisvorbehaltes des § 4 GlüStV bestätigt hat, wenn und weil das „Sportwettenmonopol“ unionsrechtswidrig ist. Das Fehlen einer deutschen Erlaubnis – sprich der Erlaubnisvorbehalt –
Seit langem steht das Amtsgericht Sonthofen im Fokus der Glücksspiel- und Sportwettenunternehmen, argwöhnisch beäugt von denjenigen deutschen Behörden oder Gerichten, die eine Entscheidung des EuGH gerne vermieden hätten, weil ihnen – möglicherweise – der Rock näher ist als das Recht.
Berlin, 18. März 2016: In dem aufsehenerregenden Fall des von der deutschen Justiz 2013 in Auslieferungshaft genommenen italienischen Top-Managers Romano Pisciotti hat sich eine spektakuläre Wende ergeben.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass der deutsche Glücksspielstaatsvertrag in einem seiner wichtigsten Kernstücke, nämlich im Bereich der Sportwetten, nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Das seit Jahren laufende Konzessionsverfahren für Sportwetten wird damit endgültig hinfällig.
Zur heutigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Ince (Rs. C 336-14) erklärt Marion Caspers-Merk, Geschäftsführerin der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg: „Glücksspiel ist kein Gut wie jedes andere, sondern mit speziellen Gefahren verbunden.
Das in Sachen Ince erwartete Urteil lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Der Gerichtshof erklärt sich zum strafrechtlichen Umgang der deutschen Rechtslage für Sportwetten. Für die gesamte rechtliche Entwicklung der letzten fünf Jahre führen seine Aussagen zur Unanwendbarkeit des Verbots des Angebotes ohne Erlaubnis.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in seinem Urteil in der Rechtssache Ince (C-336/14) mit klaren Worten entschieden, dass die deutsche Rechtslage im Bereich der Sportwetten nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Damit ist nicht nur das seit vier Jahren ergebnislos laufende Sportwettenkonzessionsverfahren hinfällig, sondern die gesamte gesetzliche Grundlage für Glücksspiele in Deutschland reformbedürftig.
Die deutsche Staatsanwaltschaft legt Frau Sebat Ince vor dem Amtsgericht Sonthofen (Deutschland) zur Last, sie habe über einen in einer „Sportsbar“ in Bayern aufgestellten Wettautomaten Sportwetten ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis vermittelt. Die österreichische Gesellschaft, für die die Wetten angenommen wurden, besaß nur in Österreich eine Lizenz für die Veranstaltung für Sportwetten, nicht aber in Deutschland.
Nach den italienischen Rechtsvorschriften ist die Ausübung von Tätigkeiten der Spielannahme und -verwaltung vom Erhalt einer Konzession und einer polizeilichen Genehmigung abhängig. Jeder Verstoß gegen diese Rechtsvorschriften ist strafbar.
Hamburg, 22.10.2015 – Die deutsche Glücksspielgesetzgebung gerät immer mehr unter Druck. In Luxemburg hat heute der Generalanwalt vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) seine Schlussanträge in einem weiteren deutschen Verfahren vorgelegt (Rechtssache Ince, C-336/14).
In dem Vorlageverfahren Ince (Rs. C-336/14), die der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 10. Juni 2015 verhandelt hatte, hat der zuständige Generalanwalt Maciej Szpunar am 22. Oktober 2015 seine Schlussanträge vorgelegt. Eine Entscheidung des EuGH ist noch im laufenden Jahr, spätestens Anfang des kommenden Jahres, zu erwarten. Der Gerichtshof folgt dabei in mehr als ¾ der Fälle den Schlussanträgen.