Der BGH hat am 17. Juli 2025 klargestellt: Eingriffe in unionsrechtliche Grundfreiheiten erfordern eine fundierte Datenbasis. Diese Grundsätze sind auch auf die deutsche Glücksspielregulierung übertragbar und könnten künftige Verfahren prägen.
Der BGH hat am 17. Juli 2025 klargestellt: Eingriffe in unionsrechtliche Grundfreiheiten erfordern eine fundierte Datenbasis. Diese Grundsätze sind auch auf die deutsche Glücksspielregulierung übertragbar und könnten künftige Verfahren prägen.
Das VG Berlin gewährt weiterhin einstweiligen Rechtsschutz und betont den Anwendungsvorrang des EU-Rechts gegenüber dem Glücksspielmonopol.
Der EuGH prüft das österreichische Glücksspielmonopol: Im Fokus stehen Konzessionen, Transparenz und mögliche Verstöße gegen EU-Grundfreiheiten.
Generalanwalt Yves Bot legt in seinen Schlussanträgen dar, dass in Deutschland eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit bestehender Sportwettmonopole nicht übergangsweise weiter angewendet werden darf, auch wenn nationale Regelungen dies bisher vorsahen. Damit stärkt er die Rechte privater Sportwettenvermittler und betont den Vorrang des EU-Rechts gegenüber nationalem Glücksspielrecht.
Das VG Frankfurt hob eine Entscheidung des Hessischen VGH auf und gab einem Sportwettvermittler Recht – das staatliche Glücksspielmonopol sei europarechtlich zweifelhaft.