
Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG), dass das Land Rheinland-Pfalz sich mit 51 Prozent an Lotto Rheinland-Pfalz beteiligen dürfe, löste beim Lotterieunternehmen in Koblenz Erleichterung aus: „Das ist heute ein guter Tag für uns“, sagte Lotto-Geschäftsführer Hans-Peter Schössler in einer ersten Reaktion nach Bekanntwerden der Entscheidung. Mit seiner Entscheidung hat das OLG somit dem Bundeskartellamt widersprochen.
Der Bundesgerichtshof hat gestern ausführlich auf 58 Seiten seinen Beschluss vom 14. August 2008 in der Kartellverwaltungssache gegen die Lottogesellschaften begründet und darin das Bundeskartellamt inhaltlich nahezu ausnahmslos bestätigt. Der BGH greift mehrfach den im neuen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) manifestierten Erlaubnisvorbehalt auf und grenzt in diesem Zusammenhang den Ermessensspielraum der Bundesländer in erheblichem Maße ein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute das auf Spielerschutz ausgerichtete föderale Glücksspielkonzept bestätigt. Die staatlichen Lotteriegesellschaften dürfen wie bisher ihr jeweiliges Glücksspielangebot auf einzelne Bundesländer ausrichten. Zur Durchsetzung ihrer ordnungsrechtlichen Pflichten dürfen die Länder den Nachweis einer landesbehördlichen Glückspielerlaubnis verlangen.
Die Entscheidung des Bundeskartellamtes in der Sache Fluxx kam nicht ganz überraschend, da dieser schon eine Ermahnung der staatlichen Lotteriegesellschaften vorausgegangen war. Aber das 200-Seiten Dokument des Bundeskartellamtes äußert sich nicht nur zu dem von der Fluxx AG eingebrachten Sachverhalt, sondern kann als bisher deutlichstes Plädoyer einer öffentlichen Instanz für eine deutschland- und sogar europaweite Liberalisierung des Glücksspielmarktes gesehen werden.
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