Mit Urteil vom 20. Februar 2008, Az.: 5 UE 82/07, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) die in Hessen verwendete Mustersatzung des Hessischen Städtetages und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes als rechtmäßig bestätigt. Danach ist die Erhebung eines prozentualen Vergnügungssteuersatzes auf die elektronisch gezählte Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahme abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld) auf Geldspielgeräte und Unterhaltungsautomaten ohne Geld-Gewinnmöglichkeit rechtsmäßig ..
