Drei Verwaltungsgerichte in Bayern hatten jüngst über die Werbung für bwin durch einen im Internet tätigen Sportinformationsdienst zu entscheiden. Auf dessen Internetseite war über eine als „Anzeige“ gekennzeichnete Werbefläche eine Verlinkung auf die Homepage von bwin geschaltet, auf der man unmittelbar an den Sportwetten von bwin teilnehmen konnte. Auf der Anzeigenfläche des Sportinformationsdienstes befand sich ein Disclaimer mit dem Hinweis, dass das nachfolgende Angebot nur für Personen ab 18 Jahren freigegeben sei...