Die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 2401/05 gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin für das Kalenderjahr 2005 vom 12. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 29. April 2005 wird hinsichtlich der Veranlagung für Geldspielgeräte in Höhe von .... Euro angeordnet.
