Selbst das bislang sehr restriktive Verwaltungsgericht Ansbach hat nun seine Meinung geändert und erfreulicherweise eine Schließung einer Wettannahmestelle abgelehnt.
Die Antragstellerin (Ast.) meldete am 21. Januar 2005 bei der Antragsgegnerin (Ag.) das Gewerbe "Sportagentur mit Internetzugang" an. Die Ag. stellte fest, dass in der Betriebsstätte (********) Sportwetten an die in Österreich niedergelassene Firma ******** GmbH vermittelt werden.