Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Vorschriften des deutschen Lotteriestaatsvertrag (LotterieStV) auch auf ausländische gewerbliche Spielvermittler anwendbar sind. Seit dem 1. Juli 2004 bestimmt der LotterieStV in § 14 zahlreiche Voraussetzungen an gewerbliche Spielvermittler. Die praktisch wichtigste Vorschrift ist dabei die Pflicht, dass mindestens 2/3 der vereinnahmten Spielbeiträge an den Veranstalter weitergeleitet werden müssen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV).