Der Antragsteller nahm in seinen Geschäftsräumen in Mühlhausen Sportwetten entgegen und vermittelte sie über eine Computer-Standleitung an Wettunternehmen mit Sitz in Österreich und England. Das zuständige Landratsamt untersagte ihm diese Tätigkeit mit der Begründung, dass dies nach dem Thüringer Staatslotterie und Sportwettengesetz verboten sei und er sich wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels strafbar mache.