In seinem Urteil vom 28.3.2006 (1 BvR 1054/01) hat das Bundesverfas-sungsgericht festgestellt, dass das staatliche Monopol für Sportwetten in Bayern derzeit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Es hat aber zugleich zugelassen, dass bei Beachtung bestimmter Vorgaben durch die staatlichen Wettveranstalter (Oddset) die private Veranstaltung von Sportwetten sowie die Annahme und Vermittlung solcher Wetten weiterhin als verboten angesehen und von den Sicherheitsbehörden unterbunden wer-den dürfen.