Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Juli 2007 (Az. 3 BS 223/06) auf die Beschwerde eines Sportwettenanbieters den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. August 2006 geändert und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Untersagungsverfügung abgelehnt. Das Sächsische OVG ist damit das zwölfte Oberverwaltungsgericht, das Angebote und Vermittlung von Sportwetten ins Europäische Ausland verbietet.
