Im Jahre 2005 hat die Landeshauptstadt Dresden ihre Vergnügungssteuersatzung vom Stückzahl- auf den Wirklichkeitsmaßstab umgestellt und erhebt seitdem für Geldspielgeräte in Gaststätten und Spielhallen Steuern mit einem einheitlichen Steuersatz von 12 % der Bruttokasse. Seinerzeit fand auf Initiative des Verbandes der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V. mit dem Leiter des Stadtsteueramtes, Herrn Weihermüller, ortsansässigen Aufstellern und dem Justitiar des Verbandes, Herrn RA Hendrik Meyer, ein Gespräch zu dieser Satzung und den Auswirkungen statt.