Eine niedersächsische Stadt hat am 18.12.2006 eine Spielgerätesteuersatzung erlassen, wonach die Einspielergebnisse von Geldspielgeräten mit 10 Prozent zu versteuern sind. Die Satzung wurde rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft gesetzt. Die Ersetzungs-Satzung wurde am 21.12.2006 veröffentlicht. Im Unterschied zu allen Vorgängersatzungen, die seit 1985 einheitlich als Steuertatbestand den Betrieb von Geldspielgeräten festgelegt hatten, erfasst der Steuertatbestand der am 21.12.2006 rückwirkend in Kraft gesetzten Spielgerätesteuersatzung die entgeltliche Nutzung der Geldspielgeräte.