Oddset nicht nur vom Toto- und Lotto-Block – BGH unterbindet irreführende Werbung der staatlichen Anbieter

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Kommentiert von RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern den vom Freistaat Bayern (Staatliche Lotterieverwaltung) verwendeten Werbeslogan „Oddset, die Sportwette mit festen Quoten, nur bei Lotto“ als irreführende Alleinstellungswerbung beurteilt und verboten (Urteil vom 28. Oktober 2004 – I ZR 59/02). Der BGH stellte damit den Verbotsausspruch des erstinstanzlich entscheidenden Landgerichts München I wieder her.

Staatliche Anbieter dürften sich gegenüber den privaten nicht einer Alleinstellung berühmen. Ein Verbraucher, der nicht wisse, was sich hinter dem Begriff „Oddset“ verberge, nehme aufgrund des Werbeslogans an, dass allein die Staatlichen Lottogesellschaften solche Sportwetten anböten (was angesichts zahlreicher privater Anbieter von Sportwetten zu festen Quoten nicht der Fall ist). Deshalb sei die Werbung unzutreffend und irreführend. Die angegriffene Werbung informiere nämlich auch darüber, dass es sich bei der „Oddset“ genannten Wette um eine Sportwette mit festen Gewinnquoten handele. Sie vermittle dem Verbraucher den Eindruck, dass diese Sportwette allein von den dem Lottoblock angehörenden staatlichen bzw. staatsnahen Unternehmen angeboten werde.

Ein davon abweichendes Verständnis des Begriffs „Oddset“ dahin, dass es sich dabei um einen von der Lotterieverwaltung verwendeten (Phantasie-)Namen oder um eine Marke handele, liege nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Begriff in der angegriffenen Werbung stehe, gerade auch für diejenigen Verbraucher fern, die ihn bislang nicht gekannt und mit ihm daher auch keine konkreten Vorstellungen verbunden hätten.

Das Urteil des BGH stellt eine schallende Ohrfeige für den staatliche Lottoblock dar. Dieser darf zukünftig nicht mehr damit werben, dass Sportwetten zu fester Quote nur von ihm angeboten würden. Die Entscheidung bietet für private Buchmacher einen interessanten Ansatzpunkt, die Selbstherrlichkeit der staatlichen Anbieter und deren auch in anderen Punkten unsaubern, keineswegs zutreffend informierenden Werbung mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln einzuschränken.