Die Erteilung von Einzelerlaubnissen nach § 22a GlüStV – Scheitert der regulierte Markt am Umgang mit den Spieleherstellern?

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Ein Artikel von Rechtsanwalt Phillip Beumer, Senior Associate bei Hambach & Hambach Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Phillip Beumer (Foto: Hambach & Hambach Rechtsanwälte)
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Obwohl seit Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags 2021 zum 1. Juli 2021 für Erlaubnisinhaber zur Veranstaltung virtueller Automatenspiele auch das Antragsverfahren auf Erlaubnis einzelner Automatenspiele eröffnet ist, haben sich, soweit ersichtlich, weder Gerichte noch Fachliteratur öffentlich mit dem bisherigen Ablauf des Verfahrens und den juristischen Problemstellungen des § 22a Abs. 1 GlüStV befasst. Im Folgenden soll nach kurzer Darstellung der rechtlichen Grundlagen das bisherige Verfahren bei der zuständigen Aufsichtsbehörde dargestellt werden. Daran anschließend werden die konkreten Anforderungen an das Antragsverfahren aus § 22a Abs. 1 GlüStV aufgezeigt und Lösungsvorschläge unterbreitet, das Verfahren im Sinne der Ziele des § 1 GlüStV zu optimieren.

Das Regulierungsmodell des GlüStV für die Veranstaltung virtueller Automatenspiele

Virtuelle Automatenspiele unterliegen in Deutschland ebenso wie Sportwetten und Online-Poker-Spiele einem zusätzlichen Erlaubnisvorbehalt, der für das jeweilige Spiel die Einhaltung der Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (im Folgenden „GlüStV“) sicherstellen soll. Inhaber einer Erlaubnis für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen dürfen ein virtuelles Automatenspiel nur anbieten, wenn dieses zuvor auf deren Antrag von der zuständigen Behörde erlaubt worden ist. Liegen hingegen die Zulassungsvoraussetzungen für ein virtuelles Automatenspiel vor, hat der Veranstalter einen Anspruch auf Erteilung der spielbezogenen Erlaubnis (Peters, in Dietlein/Ruttig, § 22a GlüStV, Rn. 11).Zentrale Norm für die Regelung virtueller Automatenspiele ist § 22a GlüStV. Dessen Absatz 1 lautet:

„(1) Die Ausgestaltung von virtuellen Automatenspielen darf den Zielen des § 1 nicht zuwiderlaufen. Inhaber einer Erlaubnis für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen dürfen ein virtuelles Automatenspiel nur anbieten, wenn dieses zuvor auf deren Antrag von der zuständigen Behörde erlaubt worden ist. Der Behörde ist zum Zweck der Prüfung der Erlaubniserteilung eine Version des Spiels zur Verfügung zu stellen. Wesentliche Änderungen des virtuellen Automatenspiels nach Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 2 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis nach Satz 2 kann jederzeit widerrufen werden, es sei denn, sie müsste zum Zeitpunkt des Widerrufs erneut erteilt werden. Virtuelle Automatenspiele, die nicht nach Satz 2 erlaubt sind, sind unerlaubte Glücksspiele.“

Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt im ländereinheitlichen Verfahren durch die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (vgl. § 27f Abs. 1 GlüStV). Im Erlaubnisverfahren ist insbesondere zu prüfen, ob die Vorgaben aus § 22a Absätze 2 bis 8 eingehalten werden (beispielsweise Vorgaben zum Inhalt der Spielregeln, Anzeige der Wahrscheinlichkeit des Höchstgewinns, Maximaleinsatz, Durchschnittliche Mindestspieldauer). Entgegen der Ausführungen in den Erläuterungen zum GlüStV 2021 handelt es sich jedenfalls bei den Absätzen 9, 10 und 12 nicht um Erteilungsvoraussetzungen, sondern um Betreiberpflichten (noch weiter: Peters, in Dietlin/Ruttig, § 22a GlüStV, Rn. 7, der auch die Einhaltung des „Casino“-Begriffsverbots aus § 22a Abs. 11 GlüStV nicht zur Erteilungsvoraussetzung zählt; a.A. Dünchheim, § 22a GlüStV 2021, Rn. 49.). Auch darf die Ausgestaltung des virtuellen Automatenspiels nicht den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderlaufen. Den Zielen des § 1 GlüStV laufen dabei jedenfalls Spiele zuwider, welche sich etwa in Form ihrer äußeren Gestaltung an Minderjährige richten. Auch bestimmte Kombinationen von Licht- und Toneffekten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die Gefahr einer Abhängigkeit signifikant erhöhen, können den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderlaufen, siehe Erläuterungen zum GlüStV 2021, S. 103. Sofern für die Entscheidung eine Abwägung zwischen verschiedenen Zielen des § 1 (z.B. zwischen der Funktion der Kanalisierung in einen weniger gefährlichen erlaubten Markt und dem erforderlichen Maß der Spielsuchtbekämpfung) erforderlich ist, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu.Spieleerlaubnisse im Sinne des § 22a Abs. 1 GlüStV sind „[mit der Veranstaltererlaubnis] zusammenhänge Erlaubnisse“, vgl. § 9a Absatz 1 Nummer 3 und gelten daher nur in Verbindung mit einer Veranstaltererlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Diese Regelungstechnik befristet einzelne Spieleerlaubnisse gleichzeitig auf die Geltungsdauer der Veranstaltererlaubnisse.Veranstalter müssen daher nicht nur einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen im Internet stellen, sondern auch jeweils Anträge auf die Erlaubnis einzelner Automatenspiele nach § 22a Abs. 1 GlüStV. Hier liegt bereits der erste große Systemfehler der neuen Vorschrift zu virtuellem Automatenspiel. Im Antrags- und Erlaubnisverfahren lässt § 22a GlüStV ausgerechnet die Spielehersteller, die Entwicklerstudios, außen vor. Unberücksichtigt bleibt, dass nicht die Veranstalter, sondern die Entwicklerstudios die Ausgestaltung der Automatenspiele bestimmen. Die Spiele werden sodann den Veranstaltern auf vertraglicher Ebene zur Zugänglichmachung auf deren Internetseiten zur Verfügung gestellt. Schon wegen dieser Gegebenheiten macht es nur Sinn, das Zulassungsverfahren einzelner Automatenspiele bei den Entwicklerstudios zu zentralisieren. Hiervon hat der Staatsvertragsgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr bedarf es jeweils eines Antrags durch jeden Veranstalter, auch wenn es sich um das gleiche Spiel in der identischen Software-Version bzw. Entwicklungsstufe handelt. Eine Situation, die juristische Folgeprobleme provoziert, wie unten aufgezeigt werden wird.

Welche Konsequenz hat das Anbieten ohne Einzelerlaubnis nach § 22a Abs. 1 Satz 2 GlüStV?

22a Abs. 1 Satz 6 GlüStV stellt klar, dass unerlaubte virtuelle Automatenspiele stets unerlaubtes Glücksspiel sind, auch wenn diese von einem Inhaber einer grundsätzlichen Veranstaltererlaubnis für virtuelle Automatenspiele nach § 4 Absatz 4 veranstaltet werden. Unerlaubte Automatenspiele in diesem Sinne sind auch solche, für die zwar ursprünglich eine Erlaubnis erteilt wurde, aber nicht nach Satz 4 genehmigte wesentlichen Änderungen vorgenommen worden sind, vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, S. 103. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts vorausgesetzt kann dies zu einer Strafbarkeit für den Veranstalter bzw. dessen verantwortlich handelnden Personen nach § 284 Abs. 1 StGB führen. Aus regulatorischer Sicht ergibt sich ein Risiko für die erweiterte Zuverlässigkeit nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 lit. d) GlüStV. In Fällen, in denen ein lizenzierter Veranstalter Automatenspiele anbietet, die nicht von einer Erlaubnis nach § 22a Abs. 1 Satz 2 GlüStV umfasst sind, wäre ein Widerruf der Veranstaltererlaubnis nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften jedoch nur möglich, wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde, § 4d Abs. 4 Sätze 2 – 4 GlüStV i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG.

Bisheriger Ablauf der Spielegenehmigungen

Kurz nach Inkrafttreten des GlüStV 2021 veröffentlichte das damals zuständige Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ein Merkblatt zur Beantragung einzelner virtueller Automatenspiele. Dieses Merkblatt wurde zwischenzeitlich angepasst und ist auch auf der Internetseite der nun mehr zuständigen Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder abrufbar. Dort definiert die Erlaubnisbehörde den Ablauf des Antragsverfahrens und macht drei Schritte zum Erfordernis:

  • Einen schriftlichen Antrag (zusätzlich in digitaler Form) unter Übermittlung einer Auflistung der Spiele in einer CSV-Datei;
  • Die Erstellung eines Benutzerkontos für die Website des Glücksspielangebotes, mit welchem die Behörde jedes Spiel überprüfen kann – auch sind die entsprechenden Zugangsdaten zu übermitteln;
  • Eine weitere Auflistung der Spiele unter Angabe verschiedener Informationen des Entwicklerstudios. Die Spiele sind hier in 20er-Gruppen zum Zwecke der Priorisierung aufzuteilen.

2022 wurden sodann nicht nur die ersten Veranstaltererlaubnisse, sondern auch die ersten Einzelerlaubnisse nach § 22a Abs. 1 GlüStV auf Grundlage des aufgezeigten Antragsverfahrens erteilt. Die Anzahl der genehmigten Spiele blieb dabei weit hinter den Erwartungen der Veranstalter zurück. Regelmäßig beantragen Veranstalter einen vierstelligen Katalog an virtuellen Automatenspielen, was oft dem bisherigen Produktportfolio entspricht. Die 2022 erteilten Einzelspieleerlaubnisse enthielten hingegen nur grob 200 – 300 Spiele. Die Erlaubnisse ergingen zudem unter Auflagen, welche sich nicht nur inhaltlich, sondern auch mit Blick auf die gesetzte Frist zwischen den einzelnen Entwicklerstudios unterschieden. Insbesondere für den Fall der Nichtumsetzung der Auflagen enthalten die Spieleerlaubnisse einen Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG. Zur Umsetzung der Auflagen veröffentlichte die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder „Hinweise zur Auslegung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in Bezug auf einzelne virtuelle Automatenspiele“, einen Katalog, welcher die „grundlegenden“ Anforderungen konkretisieren sollte. Einzelne virtuelle Automatenspiele müssten die aufgeführte Voraussetzungen erfüllen, um für einen Veranstalter virtueller Automatenspiele in Deutschland erlaubnisfähig zu sein, die Auflistung bilde dabei nur die Mindestanforderungen beispielhaft ab. Die Hinweise betreffen unter anderem die Anzeige der Höchstgewinnwahrscheinlichkeit, den Umgang mit Risikospielen und die Ausgestaltung der Spielregeln.Für Spiele, welche nach der Auffassung der Aufsichtsbehörde diese Anforderungen auch nach Ablauf der jeweils gesetzten Frist zur Umsetzung der Auflagen nicht erfüllen, hat die GGL nun Teilwiderrufe der Spieleerlaubnisse nach § 22a GlüStV erlassen. Gleichzeitig hat die Behörde weiter Spieleerlaubnisse nach § 22a Abs. 1 GlüStV erteilt. Diese enthalten nunmehr keine Auflagen oder Bedingungen. Konsequenz dessen ist ein noch weiter eingeschränkter Spielekatalog weniger Entwicklerstudios, welche nach Auffassung der Behörde die Anforderungen des § 22a Abs. 2 bis 11 GlüStV vollständig umgesetzt haben.

Anforderungen an das Antragsverfahren

Konkrete Anforderungen aus § 22A Abs. 1 GlüStV

Charakteristisch für Antragsverfahren nach § 22a Abs. 1 GlüStV ist zunächst, wie schon oben aufgezeigt, dass solche ausschließlich durch Veranstalter von virtuellen Automatenspielen im Internet selbst geführt werden können. Der Wortlaut des § 22a Abs. 1 Satz 2 GlüStV regelt insofern unmissverständlich („auf deren Antrag“), dass der Antrag Inhabern einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV vorbehalten ist. Somit sind die Hersteller der eigentlichen Software/der virtuellen Automatenspiele bereits nicht antragsbefugt – ein Geburtsfehler der Vorschrift, der die Erlaubnisbehörde und Veranstalter gleichermaßen vor Schwierigkeiten stellt. Denn während sich die Erlaubnisbehörde mit den Herstellern nicht im Rahmen eines offiziellen Verwaltungsverfahrens effektiv austauschen kann (letztere können weder Adressaten von Erlaubnisbescheiden noch Anhörungsverfahren im Rahmen des Erlaubnisantrags sein), haben die Veranstalter selbst keinen tatsächlichen Einfluss auf die Umsetzung (einer Mehrzahl) der Anforderungen aus § 22a GlüStV. Auf die Erlaubnisfähigkeit der beantragten Spiele haben sie gleichermaßen keinen Einfluss, sondern sind gerade auf die Zuarbeit der Entwicklerstudios angewiesen.Der Behörde ist zum Zweck der Prüfung der Erlaubniserteilung eine Version des Spiels zur Verfügung zu stellen. Bemerkenswert ist an dieser Stelle, dass die Aufsichtsbehörde auch in jedem hier bekannten Fall von dem angeforderten Testkonto zur Überprüfung der einzelnen Spiele pro Veranstalter Gebrauch gemacht hat. Nach Angaben der GGL ist ein Automatenspiel nur unter der Maßgabe zu erlauben, dass das Spiel vorher mindestens einmal pro beantragendem Veranstalter getestet wurde. Diese Maßnahme ist auf Grundlage des Gesetzeswortlauts keinesfalls zwingend. Denn nach §22a Abs. 1 Satz 3 GlüStV sind Veranstalter lediglich verpflichtet, der Behörde zum Zweck der Prüfung der Erlaubniserteilung eine Version des Spiels zur Verfügung zu stellen. Daraus leitet sich jedoch keine Einzelprüfungspflicht der Behörde im Sinne von Testspielen ab. Im Erlaubnisverfahren ist zu prüfen, ob das beantragte virtuelle Automatenspiel den in § 22a GlüStV aufgestellten Anforderungen genügt. Dies erfordert nicht, dass für jedes Automatenspiel ein eigenes Testspiel stattzufinden hat. Virtuelle Automatenspiele werden von den Entwicklerstudios mit einer eindeutigen Versionsnummer versehen. Das gleiche Automatenspiel in der unveränderten Basisversion erfordert keinen erhöhten, insbesondere mehrfachen, Prüfungsaufwand. In der Folge erübrigt sich eine erneute Prüfung eines virtuellen Automatenspiels von Entwickler X in der Version Y, wenn die Behörde das Spiel in seiner konkreten Version bereits in einem vorherigen Antragsverfahren geprüft hatte. Stattdessen findet nach wie vor eine erneute Prüfung identischer Spiele pro Veranstalter statt.Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der Vergleich zum Zulassungsverfahren von Spielgeräten nach Maßgabe der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV). Das Erfordernis, der Behörde zum Zweck der Prüfung der Erlaubniserteilung eine Version des Spiels zur Verfügung zu stellen, wird teilweise mit dem Vorlageerfordernis von Mustergeräten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SpielV verglichen (Peters, in: Dietlein/Ruttig, §22a GlüStV, Rn. 10). Die Vorlagepflicht sei dabei im spezifischen Kontext von Online-Glücksspielen nicht auf die physische Vorlage des Geräts, sondern auf die dem Spiel zugrundeliegende Software bezogen. Eine solche Anlehnung an § 12 SpielV spricht umso mehr gegen die mehrmalige Prüfung identischer Spielversionen desselben Herstellers anlässlich verschiedener Anträge durch die Veranstalter. Denn § 12 SpielV regelt die Zulassung der abstrakten Bauart eines Spielgerätes, in deren Rahmen Mustergeräte, nicht jedoch jedes einzelne Spielgerät dem Antrag beizufügen sind. Die SpielV kennt vielmehr die turnusmäßige Überprüfung der einzelnen Spielgeräte auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart (vgl. § 7 Abs. 1 SpielV). Im online-spezifischen Kontext entspräche dies aber der Zulassung einer eindeutigen technischen Version eines Automatenspiels des Herstellers X mit zyklischer Überwachung der Einhaltung der Anforderungen bei den jeweiligen Veranstaltern. Die derzeitige Überprüfung jedes einzelnen beantragten Spiels beim jeweiligen Veranstalter ist hingegen weder aus § 22a Abs. 1 GlüStV zwingend abzuleiten, noch ist sie praxistauglich.

Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrens

Gleichbehandlungsgrundsatz: Es wurde bereits zu Beginn des Beitrags festgehalten, dass der Veranstalter einen Anspruch auf Erteilung der spielbezogenen Erlaubnis hat, wenn die Zulassungsvoraussetzungen für ein virtuelles Automatenspiel vorliegen. Es mag daher selbstverständlich klingen, dass sich Inhaber einer Veranstaltererlaubnis, die ein bestimmtes Automatenspiel in einer eindeutigen Versionsnummer beantragt haben, auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG berufen können. Dennoch musste bereits festgestellt werden, dass durch mehrere Veranstalter beantragte Spieleversionen teils erlaubt, teils aber schlicht nicht verbeschieden wurden, obwohl die in Frage stehenden Antragsverfahren zeitlich parallel und inhaltlich vergleichbar (Stichwort Priorisierung) liefen. Dies stellt eine Ungleichbehandlung der Veranstalter dar, welche einer gesonderten Rechtfertigung bedürfen. Eine solche gesonderte Rechtfertigung ist indes nicht ersichtlich.Bindung an das Gesetz: Die bisherige Korrespondenz zwischen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder und den Entwicklerstudios hat aber auch gezeigt, dass Anforderungen an die Spiele gestellt werden, die sich dem Wortlaut des § 22a GlüStV gerade nicht entnehmen lassen. Darunter fallen auch Anforderungen, die auch nicht mehr von einem etwaigen Ermessensspielraum der Verwaltung (welcher sich nach Maßgabe der Erläuterungen zu § 22a Abs. 1 GlüStV ohnehin nur auf die Prüfung, ob die Ausgestaltung der Spiele den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderläuft, bezieht) gedeckt sind. Nur beispielhaft sei auf folgendes Erfordernis verwiesen:

„Infolge eines fortlaufenden Drehs könnte das Spiel eine Länge von unter fünf Sekunden aufweisen, was jedoch unzulässig ist. Die Einstellungen für beide Dreh-Arten sind nicht auf 1. Spielebene auffindbar, noch funktioniert es den Spin-Button für ein kontinuierliches Drehen zu halten. Diese Beschreibung der Dreh-Arten sollte entweder ganz aus den Spielregeln entfernt werden oder es sollte ein Hinweis beigefügt werden, dass diese Einstellungen in Deutschland nicht möglich sind, da sie unzulässig sind.“

Diese Aufforderung bezieht sich augenscheinlich auf die durchschnittliche Spiel-Mindestdauer von fünf Sekunden aus § 22a Abs. 6 Satz 1 GlüStV und das Verbot eines automatischen Spielbeginns aus § 22a Abs. 4 Satz 2 GlüStV. Die Vorschriften machen jedoch keinerlei Vorgaben zu Mindestinhalten der Spielregeln, sondern nur in Bezug auf die Spielefeatures selbst, das heißt die Mindestdauer und das Verbot sogenannten „Autoplays“. Daher ist schon fraglich, ob derartige Anforderungen überhaupt eine rechtliche Grundlage im GlüStV finden. Denn Vorgaben an die Ausgestaltung der Spielregeln sind nur in § 22a Abs. 3 Satz 2 GlüStV enthalten: Die Spielregeln und der Gewinnplan müssen leicht aufrufbar sein und für den Spieler leicht verständlich beschrieben werden.

Lösungsansätze

Gesetzgeberische Anpassung des Antragsverfahrens zwingend notwendig

Um die seit Beginn des Antragsverfahrens für einzelne Spieleerlaubnisse aufgezeigten Probleme wirkungsvoll zu lösen, bedarf es einer erheblichen Anpassung des § 22a GlüStV. Die Erlaubnisbehörde braucht langfristig eine geeignete rechtliche Grundlage, die den Online-Glücksspielmarkt auch realistisch abbildet, das heißt insbesondere Entwicklerstudios als relevante Akteure und Regelungsobjekte des GlüStV anerkennt. Die Notwendigkeit einer solchen Anpassung dürfte auch im Sinne der Erlaubnisbehörde sein, führt sie doch zu einer erheblichen Arbeitserleichterung der Sachbearbeiter.Freilich bedarf es zur Änderung des Staatsvertrags wegen der gesetzgeberischen Zuständigkeit eines legislativen Tätigwerdens seitens der Landesgesetzgeber. Eine große Chance, die Notwendigkeit der Anpassungen bei Landesgesetzgebern wirksam zu platzieren, ist der Zwischenbericht zur Evaluierung des Staatsvertrags nach § 32 Satz 2 GlüStV. Dieser soll bis zum 31. Dezember 2023 vorgelegt werden. Ziel der Evaluierung ist es, die Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV durch die Regelungsmechanismen des Staatsvertrages zu überprüfen, etwaige Fehlentwicklungen zu benennen und möglichen Änderungsbedarf zur besseren Erreichung der Ziele zu erkennen. Hier wird die Mitwirkung der GGL durch ihre Erfahrung mit dem Verfahren aus § 22a Abs. 1 GlüStV essentiell sein.

Unmittelbar: Praxistauglichere herangehensweise der GGL

Die kurzfristige Erreichung des Kanalisierungsziels aus § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV wird derzeit nicht nur durch die Struktur des § 22a Abs. 1 GlüStV erschwert. Auch der Ansatz der Erlaubnisbehörde muss praxistauglicher gestaltet werden. So erfordert § 22a Abs. 1 GlüStV bereits jetzt nicht die Testung jedes einzelnen pro Veranstalter beantragten Automatenspiels vor der Erlaubnis. Ausreichend wäre vielmehr, ein beantragtes Automatenspiel mit einer bestimmten Versionsnummer zu testen. Bei nachfolgenden Anträgen für das gleiche Spiel mit identischer Versionsnummer kann dann bei entsprechender Erklärung des Antragsstellers, dass keine Änderungen der „Grundversion“ vorgenommen wurden, auf die Erkenntnisse der früheren Testung zurückgegriffen werden.

Auch steht es der Erlaubnisbehörde rechtlich frei, eine Liste mit erlaubnisfähigen Automatenspielen (Hersteller/ID/Versionsnummer) zu veröffentlichen. Dies kann zwar das konkrete Antragserfordernis der einzelnen Veranstalter aus § 22a Abs. 1 Satz 2 GlüStV nicht ersetzen, das Antragsverfahren jedoch erheblich vereinfachen. Als reiner Akt der Leistungsverwaltung bedürfte die Veröffentlichung einer Liste auch keiner gesonderten gesetzlichen Ermächtigung. Denn mit der Veröffentlichung von nach Ansicht der GGL erlaubnisfähigen Spielen trifft die Behörde keine nachteiligen Aussagen über Spiele, welche (noch) nicht in der Liste enthalten sind. Schon in den derzeitigen Erlaubnissen nach § 22a Abs. 1 GlüStV betont die Erlaubnisbehörde, dass „soweit beantragte Spiele nicht von der Erlaubnis umfasst sind, über diese noch nicht entschieden ist“.

Entwicklerstudios verstärkt in der Pflicht, mit GGL enger zusammenzuarbeiten

Gleichzeitig können und müssen auch die Entwicklerstudios zur erfolgreichen Gestaltung der Antragsverfahren enger mit der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder kooperieren. Laut Angaben der GGL habe die Aufsichtsbehörde in den vergangenen Monaten verstärkt den direkten Kontakt zu den Spieleherstellern gesucht, oftmals ohne Erfolg. Dies ist vor allem daran ersichtlich, dass durch mehrere Entwicklerstudios auch weiterhin grundlegende Anforderungen aus § 22a GlüStV nicht eingehalten werden. Um Erfolgsaussichten auf die Erlaubnis ihrer Spiele durch die GGL zu haben, sind auch die Hersteller verstärkt in der Pflicht, die Kommunikation mit der GGL zu suchen, die Anforderungen der Behörde zu verstehen und rechtssicher umzusetzen.