Weitere Niederlage für das Monopol – OLG Wien weist Klage gegen bwin ab

Seit einiger Zeit hält die bis dahin weitgehend unbekannte Omnia Communication-Centers GmbH (Omnia) die Glücksspielbranche in Österreich auf Trab und verklagt private, in der EU zugelassene und kontrollierte Online Glücksspielanbieter, darunter die bwin-Gruppe. Omnia’s Klagen zielen primär darauf ab, bwin und den anderen verklagten Glücksspielanbietern die Geschäftstätigkeit in Österreich (mit Ausnahme des Sportwettenangebotes) zu untersagen.

Omnia’s Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurden von sämtlichen befassten Gerichten im Eilverfahren wegen gravierender Bedenken gegen die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes (mittlerweile rechtskräftig) abgewiesen. In seiner jüngsten Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Wien erstmals im Hauptverfahren mit dem Glücksspielmonopol befasst und die bereits im Provisorialverfahren geäußerten Bedenken bekräftigt.

Zunächst bestätigt das OLG Wien unter Hinweis auf zahlreiche Entscheidungen des EuGH abermals, dass das Erfordernis einer inländischen Niederlassung des Konzessionärs dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot zuwiderläuft. Einem Anbieter wie bwin ist es nach der derzeitigen österreichischen Rechtslage nicht möglich, eine Online-Glücksspiel-Konzession zu erlangen, und zwar unabhängig davon, ob bwin die gleichen oder sogar höhere Standards als der Monopolist erfüllen würde. Die österreichischen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Glücksspiels sind daher nach Ansicht des OLG Wien schon aus diesem Grund unzulässig.

Das österreichische Glücksspielmonopol ist aber auch aus anderen Gründen in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht bedenklich. Im Hinblick auf die Ausführungen des EuGH in seiner Placanica-Entscheidung hält das OLG Wien die österreichische Limitierung auf eine einzige Konzession für Online-Glücksspiele für unverhältnismäßig. Das OLG Wien verweist in diesem Zusammenhang auf den Banken- und Finanzdienstleistungsbereich. Das erklärte Ziel des Gesetzgebers in diesem Bereich sei die Bekämpfung von Betrug und Geldwäschekriminalität. Zur Erreichung dieses Ziels werde im Finanzdienstleistungsbereich jedoch mit strengen qualitativen Konzessionsvergabekriterien das Auslangen gefunden, ohne die Zahl der Konzessionen zu beschränken. Laut OLG Wien gibt es auch im Glücksspielsektor keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine zahlenmäßige Beschränkung der Konzessionen zur Zielerreichung erforderlich wäre.

Auch der immer wieder ins Treffen geführte Verbraucherschutz und die Notwendigkeit der Spielsuchtbekämpfung lassen die in Österreich bis dato damit befassten Zivilgerichte nicht als Rechtfertigung für ein Monopol gelten: In Österreich (und das gilt in gleicher Weise für Deutschland) können Bürger nach Belieben Glücksspiele konsumieren und Haus und Hof bei staatlichen Anbietern verspielen. Ein Problemspieler findet ausreichend Gelegenheiten eine allenfalls vorhandene Spielsucht bei tausenden Annahmestellen, unzähligen Automaten und in zahlreichen Casinos zu befriedigen. In diesem Sinn hat auch jüngst das Verwaltungsgericht Berlin darauf hingewiesen, dass es sich bei Wetten weiterhin um ein „allerorts verfügbares Gut des täglichen Lebens“ handle. Ein Verbot von privaten, in der EU zugelassenen und kontrollierten Anbietern ist unter diesen Umständen zum Schutz von Verbrauchern weder geeignet noch verhältnismäßig.

Dr. Thomas Talos, Partner bei Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH
Mag. Petra Guth, Rechtsanwaltsanwärterin bei Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH

Kontakt:
Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH
Mariahilfer Straße 116
A-1070 Wien
Tel: 0043/1/522 57 00
Fax: 0043/1/522 57 01
Email: office@btp.at
www.btp.at