Wettvermittlung: Situation in Österreich

In Österreich ist das Buchmacher- und Totalisateurwesen landesgesetzlich geregelt. Demnach haben die einzelnen Länder unterschiedliche – aber durchaus ähnliche – Regelungen hinsichtlich Buchmacher und Totalisateure.

Diese Landesgesetze definieren übereinstimmend den Buchmacher als jemanden, der gewerbsmäßig (Sport-)Wetten abschließt und den Totalisateur als jemanden, der gewerbsmäßig (Sport-)Wetten vermittelt. Von diesem Gesetzeswortlaut ausgehend haben die Konzessionsbehörden in der Vergangenheit immer jeden Vermittler als Totalisateur begriffen und haben dementsprechend für jede Vermittlungstätigkeit eine Konzssion nach dem jeweiligen Landesgesetz verlangt.

Allerdings ist folgende Unterscheidung zu beachten:

Dr. Grubmüller Totalisateur ist derjenige, der nach dem Totalisatorprinzip vorgeht; dabei berechnen sich die auszuspielenden Gewinne stets nur in prozentueller Abhängigkeit von den tatsächlichen geleisteten gepoolten Spieleinsätzen, was dem Unternehmen die Durchführung seiner Tätigkeit auch in sehr großem Umfang ohne finanzielles Risiko ermöglicht.

Der Totalisateur vermittelt demnach zwischen den einzelnen Wettkunden.

Der Begriff des Totalisateurs ist in seiner historischen Entwicklung und Bedeutung zu sehen.

Der Wettvermittler (neuerer Art) ist jemand, welcher zwischen Wettkunden und dem Buchmacher vermittelt. Dieser Wettvermittler neuerer Art wird nicht Vertragspartei des Wettvertrages. Auch haftet er – im Gegensatz zum Totalisateur – nicht für die Auszahlung des Wettgewinnes.

Demnach gibt es somit ganz wesentliche Unterscheidungskriterien zwischen dem im jeweiligen Landesgesetz geregelten Totalisateur und dem Wettvermittler neuerer Art.

Schon im Sommer des vergangenen Jahres hat sich in Österreich eine Bundesgewerbereferententagung mit diesem Thema beschäftigt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wettvermittler (neuerer Art) keine Konzession nach dem jeweiligen Landesgesetz benötigt, sondern seine Tätigkeit aufgrund einer Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung ausüben kann. Hiebei sei davon auszugehen, dass die gewerbliche Tätigkeit „Vermittlung von Wettabschlüssen“ sogar ein sogenanntes freies Gewerbe darstellt, für welches die Erbringung irgendeines Befähigungsnachweises nicht notwendig ist. Wenn alle Unterlagen beigelegt werden ist somit der Anmeldende am Tag der Anmeldung des Gewerbes auch ausübungsberechtigt.

Hinsichtlich des tatsächlichen Gewerbewortlautes bestehen noch Zweifel. Manche meinen, dass der Wortlaut „Vermittlung von Wettabschlüssen“ nicht ausreiche und dass man formulieren sollte „Vermittlung von Wettabschlüssen unter Ausschluß der Tätigkeiten eines Totalisateurs“.

Die neue Rechtsansicht hat sich in Österreich zunächst nur zögerlich durchgesetzt. Immerhin nehmen aber nunmehr die Gewerbebehörden vermehrt entsprechende Gewerbeanmeldungen zur Kenntnis und stellen Gewerbescheine aus.

Dadurch ersparen sich Wettvermittler das mitunter schwierige Konzessions-erteilungsverfahren in welchem unter anderem auch die finanzielle Bonität nachgewiesen werden muß.

Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass nach derzeitigem Stand Wettvermittler (neuerer Art) bei der zuständigen Gewerbebehörde um eine Gewerbeberechtigung anzusuchen haben. Sie dürfen dann das Gewerbe ausüben. Freilich müssen sie sich hiebei jeder Buchmacher- und jeder Totalisateurtätigkeit enthalten.

Herr Dr. Grubmüller