„Rückspiel“ in Sachen „juristisches Glücksspiel“: LG München hebt Verurteilung wegen Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel gemäß § 285 StGB durch das AG München auf

Mit Pressemitteilung vom 2. Januar 2015 verkündete das AG München unter der Überschrift „Internet Black Jack bringt kein Glück“ die Verurteilung einer Person aus München, welche unerlaubt über einen Internetanbieter Black Jack gespielt haben soll, gemäß § 285 StGB (vgl. https://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2015/04629/).

Diese „Blüte“ im juristischen Chaos rund um die Frage der Legalität von Online-Glücksspielen (hierzu ein Bericht der Rechtsanwälte Dr. Wulf Hambach und Claus Hambach, LL.M., vom 11. Januar 2015, https://www.isa-guide.de/isa-law/articles/122317.html) ist nun endlich Vergangenheit.

Die Verteidiger Peter Weitzdörfer der Kanzlei Weitzdörfer & Wittl sowie Claus Hambach, LL.M., der Kanzlei Hambach & Hambach Rechtsanwälte erreichten, dass das Urteil des AG München mit Entscheidung vom 28. Juli 2016 von dem LG München in der Berufungsinstanz aufgehoben und das Verfahren wegen fehlender Anwendbarkeit deutschen Strafrechts eingestellt wurde.

Von den zahlreichen Argumenten, welche gegen die Verurteilung durch das AG München sprachen (vgl. hierzu die Urteilsanmerkung von Claus Hambach, LL.M. und Dr. Bernd Berberich in ZfWG 2015, 150 ff.) griff somit bereits das Erste durch. Aber auch nach Maßgabe der aktuell chaotischen Regulierungssituation im Glücksspielbereich hätte das Urteil des AG München, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Ince (Urteil vom 4. Februar 2016 – C-336/14 mit Anmerkung von Prof. Hans Kudlich und Dr. Bernd Berberich in ZfWG 2016, 126 ff.) keinen Bestand haben dürfen.

Nicht nur in Anbetracht der strafrechtlichen Folgeprobleme bleibt es zu hoffen, dass sich der Gesetzgeber nicht länger an der „Quadratur des Kreises“ im Sinne einer „Teil-Liberalisierung“ versucht, sondern ein in sich geschlossenes Ganzes präsentiert und damit den Weg zu einer zukunftsorientierten einheitlichen Regulierung des (insbesondere auch digitalen) Glücksspiels ebnet.

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